Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

62 (Azetylenvererdnung.) 
schließen mit Holz, Kork, Papier, Pfropfen, oder ähnlichen Mitteln ist aufs strengste 
untersagt. 
Während aller Arbeiten an bereits in Betrieb befindlichen Gaseinrichtungen 
ist der Hahn am Gasmesser zu schließen, der Hahnschlüssel abzunehmen und der 
Hahn so lange geschlossen zu halten, bis die hinter ihm liegenden Leitungsteile mit 
Verschlußzapfen oder Kappen wieder gasdicht verschlossen sind. 
Auf eine längere Dauer ist auch das Schließen eines Hahns oder die Auf- 
füllung eines in der Zuleitung etwa vorhandenen Absperrtopfes nicht als sicherer 
Verschluß anzusehen, in solchen Fällen ist daher die Leitung außerdem durch 
Schlußzapfen oder Kappen zu verschließen. 
Das Ableuchten von Gasleitungen ist streng untersagt. Die Ermittlung von 
Fehlerstellen soll durch Abseifen oder Abriechen der Leitung erfolgen. 
  
Druck: Welinarischer Verlag G. m. b. H. m Welme:
	        
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