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Der Vertrag muß den von der Landwirtschaftskammer für die Provinz
Sachsen für Arbeitsverträge mit russischen Saisonarbeitern auf den Sommer 1915
aufgestellten Normativbedingungen entsprechen.
Bei Einigung zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern können auch
Arbeitsverträge zu anderen Bedingungen abgeschlossen werden.
2. Russische landwirtschaftliche Arbeiter, die sich weigern, den vorgeschriebenen
Arbeitsvertrag auf Erfordern abzuschließen, werden mit Geldstrafe bis zu 160 M,
im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bis zu 6 Wochen, bestraft.
Weimar, den 26. Jannar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 19.) Ministerialbekanntmachung über die Bestellung des Großherzoglichen Landkammerrats
Collenbusch zu Schloßvippach zum Zivilkommissar für Vandlieferungen.
Zum Zivilkommissar für Landlieferungen auf Grund des § 16 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 129) haben wir
den Großherzoglichen Landkammerrat Collenbusch, Rittergut Schloßvippach, bis
auf weiteres bestellt.
Weimar, den 16. Jannar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 20.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus= und Diphtherie-Serum.
Wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer sind vom 1. Jannar 1915 ab zur
Einziehung bestimmt worden:
Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern:
207 bis 222 einschließlich aus den Höchster Farbwerken sowie
83 und 85 aus dem Behringwerk in Marburg;
Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern:
1398 bis 1456 einschließlich aus den Höchster Farbwerken,
294 bis 310 einschließlich aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt,
276 bis 316 einschließlich aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch
in Hamburg,