Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für 
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage 
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so 
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm- 
lich vvo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, 
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat 
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch 
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung 
erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1917 (Abs. B) abläuft, 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Oktober 1916. Der Meichskanzler 
In GWertretung: 
Kraetke. 
  
(Nr. 264.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 223 bis 229 des Keichs-Gesetzblattes. 
Nr. 5487. Bekanntmachung über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 
1916. 
„ 5488. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verord- 
nung über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916. 
„ 5489. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr 
mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 
(Reichs-Gesetzblatt S. 276). Vom 5. Oktober 1916. 
„ 5490. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung 
der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder- 
füßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 409). Vom 5. Oktober 1916. 
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