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Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vvo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind,
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung
erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1917 (Abs. B) abläuft,
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1916. Der Meichskanzler
In GWertretung:
Kraetke.
(Nr. 264.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 223 bis 229 des Keichs-Gesetzblattes.
Nr. 5487. Bekanntmachung über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober
1916.
„ 5488. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verord-
nung über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916.
„ 5489. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr
mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 276). Vom 5. Oktober 1916.
„ 5490. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung
der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder-
füßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt
S. 409). Vom 5. Oktober 1916.
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