Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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(Nr. 266.) Ministerialverordnung vom 21. Oktober 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 28. September 1916 über Preisbeschränkungen bei Verkäufen 
von Schuhwaren. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. September 1916 über 
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren und der dazu erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen vom selben Tage (Reichs-Gesetzblatt S. 1077, 1080) 
wird bestimmt: 
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2, § 9 der Bundesrats- 
verordnung ist in den Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und 
Eisenach der Gemeindevorstand, im übrigen der Bezirksdirektor. 
2. Der Vorsitzende des nach § 1 der Ausführungsbestimmungen zu bilden- 
den Schiedsgerichts und sein Stellvertreter werden durch das Ministerial- 
departement des Innern ernannt und verpflichtet. 
Weimar, den 21. Oktober 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 267.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 230 bis 232 des Reichs-Gesetzblattes. 
Nr. 5507. Bekanntmachung über Erleichterungen im Brennereibetrieb und Brannt- 
weinverkehr und Regelung der Betriebsauflagevergütungen für das 
Betriebsjahr 1916/17. Vom 12. Oktober 1916. 
„ 5508. Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Waren aus den 
besetzten feindlichen Gebieten. Vom 12. Oktober 1916. 
„ 5509. Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von 
Milchpulver. Vom 13. Oktober 1916. 
„ 5510. Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 14. Oktober 1916. 
„ 5511. Bekanntmachung über die Einrichtung der Quittungskarten für die 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. Vom 12. Oktober 1916. 
  
Oruck Wetimartscher Verlag G. m. ö. H. m Weimt#
	        
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