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(Nr. 266.) Ministerialverordnung vom 21. Oktober 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 28. September 1916 über Preisbeschränkungen bei Verkäufen
von Schuhwaren.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. September 1916 über
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren und der dazu erlassenen Aus-
führungsbestimmungen vom selben Tage (Reichs-Gesetzblatt S. 1077, 1080)
wird bestimmt:
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2, § 9 der Bundesrats-
verordnung ist in den Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und
Eisenach der Gemeindevorstand, im übrigen der Bezirksdirektor.
2. Der Vorsitzende des nach § 1 der Ausführungsbestimmungen zu bilden-
den Schiedsgerichts und sein Stellvertreter werden durch das Ministerial-
departement des Innern ernannt und verpflichtet.
Weimar, den 21. Oktober 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 267.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 230 bis 232 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5507. Bekanntmachung über Erleichterungen im Brennereibetrieb und Brannt-
weinverkehr und Regelung der Betriebsauflagevergütungen für das
Betriebsjahr 1916/17. Vom 12. Oktober 1916.
„ 5508. Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Waren aus den
besetzten feindlichen Gebieten. Vom 12. Oktober 1916.
„ 5509. Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von
Milchpulver. Vom 13. Oktober 1916.
„ 5510. Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 14. Oktober 1916.
„ 5511. Bekanntmachung über die Einrichtung der Quittungskarten für die
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. Vom 12. Oktober 1916.
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