(Sparkasse Stadtlengsfeld.) 199
Nicht wählbar sind solche Personen, welche Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats
des hiesigen Vorschußvereins sind.
Beim Eintritt einer Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Namen
der sämtlichen Mitglieder in der Weimarischen Zeitung zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Die Vorstandsmitglieder können für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderat festzusetzende
Besoldung erhalten.
85.
Der Sparkassenvorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten.
86.
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Stadtgemeinde Stadtlengsfeld
bezüglich dessen Stellvertreter und von einem der drei anderen Vorstandsmitglieder unter-
zeichnet und welchen das Sparkassensiegel beigedrüskt ist, sind als öffentliche Urkunden zu
betrachten.
In Betreff der Quittungsleistung über zurückgezahlte Aktiv-Kapitakien und Zinsen und
der Einträge in den Schuldbüchern gelten die besonderen Bestimmungen in den 88 15, 21, 30.
§ 7.
Der Sparkassen-Vorstand hat die nächste Sorge dafür, daß die Verwaltung den Satzungen
gemäß geführt wird. Er versammelt sich, so oft es die Umstände nötig machen und faßt
Beschlüsse durch Stimmenmehrheit (bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende) besorgt das
Einnahme= und Ausleihungsgeschäft, beaufsichtigt das Rechnungswesen und autorisiert die er-
forderlichen Ausgaben.
88.
Zu den Sitzungen des Sparkassen-Vorstandes sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
sämtliche Mitglieder einzuladen. Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens
vier Vorstandsmitglieder zugegen sind.
89.
Insoweit über die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des Sparkassen-Vorstands und
der Sparkassenbeamten nicht in diesen Satzungen Bestimmung getroffen worden ist, wird dies
in einer besonderen, vom Sparkassen-Vorstande zu entwerfenden und vom Gemeinderate zu
genehmigenden Geschäftsordnung geschehen.
2. Von den Beamten und dem Kechnungswesen.
8 10.
Die Kassenverwaltung wird einem Kassierer und einem Gegenbuchführer übertragen, welche
vom Vorstande vorgeschlagen, vom Gemeinderate gewählt und angestellt und vom Bürgermeister
verpflichtet werden.
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