Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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11. Spätestens drei Wochen vor dem Wahltage stellt der Wahlleiter eine 
Liste der Wahlberechtigten auf und legt sie drei Tage lang in dem Betriebe zur 
Einsicht auf. 
Über Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste entscheidet der Wahlleiter. 
12. Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage macht der Wahlleiter Ort, Tag 
und Stunde der Wahl durch Anschlag im Betriebe bekannt und fordert gleichzeitig 
durch Anschlag die Wahlberechtigten auf, ihm bis zu einem bestimmten Zeitpunkte 
Vorschlagslisten einzureichen. 
13. Jede Vorschlagsliste soll dreimal soviel Namen enthalten, als Mitglieder 
des Arbeiterausschusses zu wählen sind. Eine Erklärung jedes Vorgeschlagenen, 
daß er zur Annahme der Wahl bereit ist, soll beigefügt werden. 
Jede Vorschlagsliste muß von mindestens drei Wahlberechtigten unter- 
zeichnet sein. 
14. Die Vorschlagslisten sind vom Wahlleiter mit dem Tage des Eingangs und 
fortlaufend nach der Reihe des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) zu bezeichnen 
und zu prüfen. Etwaige Anstände hat der Wahlleiter dem an erster Stelle 
Unterzeichneten zur Erledigung unter Bestimmung einer Frist mitzuteilen. 
15. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter auf- 
gefordert, sich binnen einer kurzen Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. 
Erklärt er sich nicht rechtzeitig, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten 
gestrichen. Gleichzeitig ist der an erster Stelle Unterzeichnete von der Streichung 
zu benachrichtigen mit dem Anheimgeben, binnen ciner Frist Ersatzvorschläge zu 
machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste genannt ist, darf nicht nochmals 
vorgeschlagen werden. 
16. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist 
seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen. 
17. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden 
oder wenn sie der Vorschrift in Nr. 13 Abs. 2 nicht entsprechen und der Mangel 
nicht rechtzeitig beseitigt wird. 
18. Spätestens drei Tage vor der Wahl sind die gültigen Vorschlagslisten 
nnter Angabe ihrer Bezeichnung (Nr. 14) durch Anschlag in dem Betriebe zu 
veröffentlichen. 
19. Wird bis zu dem in Nr. 12 bestimmten Termine nur eine Vorschlags- 
liste eingereicht, so findet eine Wahl nicht statt. Die in der Vorschlagsliste gültig 
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