Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

126 (Ausführung des Impfgesetzes.) 
§ 3. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, 
gehörig gereinigte und gelüftete Räume bereitzustellen, die womöglich auch eine 
Trennung des Warteraums vom Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
§ 4.-Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Impftermine zur 
Stelle, um im Einvernehmen mit dem Impfarzt für Aufrechterhaltung der Ord- 
nung zu sorgen. 
Entsprechende Schreibhilfe ist bereitzustellen. 
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein Lehrer 
anwesend. 
5 5. Eine Uberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, 
werde vermieden. Falls mehrere Impftermine an einem Tage angesetzt sind, 
sollen sie nicht zu rasch aufeinanderfolgen. Zwischen den Impfterminen ist der 
Impfraum gehbörig zu lüften. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der 
Impfräume. 
§ 6. Man verhüte tunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau bereits 
früher Geimpfter zusammenfällt. 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revakzinanden, Schul- 
kinder) möglichst von einander zu trennen. 
§ 7. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit reingewaschenem 
Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine 
zurückgewiesen werden. 
8§ 8. Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der 
Impfung zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den 
zuständigen Impfarzt erfolgen (§ 2 Abs. 2 des Impfgesetzes). 
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, sind 
nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu behandeln. 
§ 9. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen 
geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit tunlich, herbeizuführen; in Fällen 
von angeblichen Impfschädigungen sind Ermittlungen einzuleiten und ist über 
deren Ergebnisse der oberen Verwaltungsbehörde Bericht zu erstatten; in geeigneten 
Fällen ist eine amtliche öffentliche Richtigstellung unrichtiger, in die Offentlichkeit
	        
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