126 (Ausführung des Impfgesetzes.)
§ 3. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große,
gehörig gereinigte und gelüftete Räume bereitzustellen, die womöglich auch eine
Trennung des Warteraums vom Operationszimmer gestatten.
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen.
§ 4.-Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Impftermine zur
Stelle, um im Einvernehmen mit dem Impfarzt für Aufrechterhaltung der Ord-
nung zu sorgen.
Entsprechende Schreibhilfe ist bereitzustellen.
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein Lehrer
anwesend.
5 5. Eine Uberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers,
werde vermieden. Falls mehrere Impftermine an einem Tage angesetzt sind,
sollen sie nicht zu rasch aufeinanderfolgen. Zwischen den Impfterminen ist der
Impfraum gehbörig zu lüften.
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der
Impfräume.
§ 6. Man verhüte tunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau bereits
früher Geimpfter zusammenfällt.
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revakzinanden, Schul-
kinder) möglichst von einander zu trennen.
§ 7. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit reingewaschenem
Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen.
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine
zurückgewiesen werden.
8§ 8. Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der
Impfung zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den
zuständigen Impfarzt erfolgen (§ 2 Abs. 2 des Impfgesetzes).
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, sind
nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu behandeln.
§ 9. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen
geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit tunlich, herbeizuführen; in Fällen
von angeblichen Impfschädigungen sind Ermittlungen einzuleiten und ist über
deren Ergebnisse der oberen Verwaltungsbehörde Bericht zu erstatten; in geeigneten
Fällen ist eine amtliche öffentliche Richtigstellung unrichtiger, in die Offentlichkeit