Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

147 
Regierungsblatt 
Grogherwatum Bachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 35. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Gewährung von laufenden Kriegsbeibilfen. S. 147. — 
Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 150. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
entralblatt für das Deutsche Reich. S. 150. 
  
  
— — 
(Nr. 139.) Ministerialbekanntmachung über die Gewährung von laufenden Kriegsbeihilfen. 
Nachstehend werden die neuen Bestimmungen über die Gewährung von laufenden 
Kriegsbeihilfen an Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und 
Lehrerinnen bekannt gemacht. 
Die Empfänger von Kriegsbeihilfen sind verpflichtet, Umstände, die eine 
Minderung oder den Wegfall der Beihilfen nach sich ziehen, der Zahlung leistenden 
Kasse anzuzeigen. 
Weimar, den 14. Juni 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Dunnius 
i. V. 
Laufende RKriegsbeibilfen für Staatsbeamte, Hilfesbeamte, Geistliche, 
Dolkelschullehrer und Lehrerinnen. 
1. 
Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen 
erhalten, sofern sie nach der Steuerrolle ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 
5000 beziehen, vom 1. Juni 1917 an laufende Kriegsbeihilfen nach 
folgenden Bestimmungen: 
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 29. Juni 1917. 39
	        
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