147
Regierungsblatt
Grogherwatum Bachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 35.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Gewährung von laufenden Kriegsbeibilfen. S. 147. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 150. — Inhaltsverzeichnis aus dem
entralblatt für das Deutsche Reich. S. 150.
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(Nr. 139.) Ministerialbekanntmachung über die Gewährung von laufenden Kriegsbeihilfen.
Nachstehend werden die neuen Bestimmungen über die Gewährung von laufenden
Kriegsbeihilfen an Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und
Lehrerinnen bekannt gemacht.
Die Empfänger von Kriegsbeihilfen sind verpflichtet, Umstände, die eine
Minderung oder den Wegfall der Beihilfen nach sich ziehen, der Zahlung leistenden
Kasse anzuzeigen.
Weimar, den 14. Juni 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Dunnius
i. V.
Laufende RKriegsbeibilfen für Staatsbeamte, Hilfesbeamte, Geistliche,
Dolkelschullehrer und Lehrerinnen.
1.
Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen
erhalten, sofern sie nach der Steuerrolle ein Gesamteinkommen von nicht mehr als
5000 beziehen, vom 1. Juni 1917 an laufende Kriegsbeihilfen nach
folgenden Bestimmungen:
1917.
Ausgegeben in Weimar am 29. Juni 1917. 39