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egierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 39.
Inbalt: Mitnistertalverordnung. betressend das Verbot des Aberntens nicht voll ausgereifter Kar-
toffeln. S. 157. — Ministerialverordnung über Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr
1917/18. S. 158. — Ministerialbekanntmachung über Anderung der Telegraphenordnung vom
16. Juni 1904. S. 159. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblait. S. 159.
(Nr. 151.) Ministerialverordnung vom 4. Juli 1917, betreffend das Verbot des Aberntens
nicht voll ausgereister Kartoffeln.
Auf Grund von § 21 und § 17 Ziffer 4 der Bekanntmachungen über die Er-
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September
1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607), 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 728)
und 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 439) bestimmen wir:
1. Wer Kartoffeln, die nicht voll gereift sind, ausnimmt, liefert oder feil-
bietet, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 = oder mit Gefängnis bis zu
6 Monaten bestraft, soweit nicht der Tatbestand des Betrugs vorliegt
und die schwereren Strafbestimmungen der §§ 263 flgd. des Reichs-
Strafgesetzbuchs einschlagen.
2. Gestattet bleibt das Ausnehmen nicht voll ausgereifter Kartoffeln durch
die Kartoffelerzeuger für ihren eigenen Hausbedarf sowie für den Bedarf
der den Kartoffelerzeugern nach § 7 a der Bekanntmachung vom 24. März
1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 279) gleichgestellten Personen, d. h. der
Angehörigen seiner Wirtschaft, einschließlich des Gesindes sowie der
1917.
Ausgegeben in Weimar am 18. Juli 1917. 43