Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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egierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 39. 
Inbalt: Mitnistertalverordnung. betressend das Verbot des Aberntens nicht voll ausgereifter Kar- 
toffeln. S. 157. — Ministerialverordnung über Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 
1917/18. S. 158. — Ministerialbekanntmachung über Anderung der Telegraphenordnung vom 
16. Juni 1904. S. 159. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblait. S. 159. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 151.) Ministerialverordnung vom 4. Juli 1917, betreffend das Verbot des Aberntens 
nicht voll ausgereister Kartoffeln. 
Auf Grund von § 21 und § 17 Ziffer 4 der Bekanntmachungen über die Er- 
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 
1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607), 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 728) 
und 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 439) bestimmen wir: 
1. Wer Kartoffeln, die nicht voll gereift sind, ausnimmt, liefert oder feil- 
bietet, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 = oder mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten bestraft, soweit nicht der Tatbestand des Betrugs vorliegt 
und die schwereren Strafbestimmungen der §§ 263 flgd. des Reichs- 
Strafgesetzbuchs einschlagen. 
2. Gestattet bleibt das Ausnehmen nicht voll ausgereifter Kartoffeln durch 
die Kartoffelerzeuger für ihren eigenen Hausbedarf sowie für den Bedarf 
der den Kartoffelerzeugern nach § 7 a der Bekanntmachung vom 24. März 
1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 279) gleichgestellten Personen, d. h. der 
Angehörigen seiner Wirtschaft, einschließlich des Gesindes sowie der 
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 18. Juli 1917. 43