Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
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Inhalt: —— zur Ausführung der Keichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 
S. 161. Ministerialverordnung über den Handel mit Tabakwaren. S. 163. — Inhalts- 
berzeiltnis aus dem eichs- Gesetzblatt. S. 164. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt 
für das Deutsche Keich. S. 164. 
  
—— 
(Dr. 155.) Ministerialverordnung vom 9. Juli 1917 zur Ausführung der Reichsgetreide- 
ordnung für die Ernte 1917. 
Auf Grund der 88 71 und 72 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 
(Reichs-Gesetzblatt S. 507) bestimmen wir: 
§ 1. 
Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Großherzog= 
lichen Bezirksdirektor. 
8 2. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
83. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4, 5, 42, 48, 69 der Reichsgetreide- 
ordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
§ 4. 
Polizeibehörden nach § 49 und § 50 der Reichsgetreideordnung sind der 
Großherzogliche Bezirksdirektor und der Gemeindevorstand. 
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 23. Juli 1917. 14