161
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
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Inhalt: —— zur Ausführung der Keichsgetreideordnung für die Ernte 1917.
S. 161. Ministerialverordnung über den Handel mit Tabakwaren. S. 163. — Inhalts-
berzeiltnis aus dem eichs- Gesetzblatt. S. 164. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt
für das Deutsche Keich. S. 164.
——
(Dr. 155.) Ministerialverordnung vom 9. Juli 1917 zur Ausführung der Reichsgetreide-
ordnung für die Ernte 1917.
Auf Grund der 88 71 und 72 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917
(Reichs-Gesetzblatt S. 507) bestimmen wir:
§ 1.
Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Großherzog=
lichen Bezirksdirektor.
8 2.
Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
83.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4, 5, 42, 48, 69 der Reichsgetreide-
ordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
§ 4.
Polizeibehörden nach § 49 und § 50 der Reichsgetreideordnung sind der
Großherzogliche Bezirksdirektor und der Gemeindevorstand.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 23. Juli 1917. 14