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III.
Die Gemeindevorstände haben zu überwachen, daß das Lagerbuch gehörig
geführt wird und die Zahl der abgelieferten Seifenkarten mit dem Inhalt des
Lagerbuchs im Einklang steht.
IV.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter I werden nach § 17 der
Bundesratsverordnung vom 25. September 4. November 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 = bestraft.
V.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft; mit dem
gleichen Zeitpunkte tritt die Ministerialverordnung vom 24. Oktober 1916
(Regierungsblatt S. 275) außer Kraft.
Weimar, den 25. Juli 1917.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
(Nr. 175.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 131 und 132 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5940. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke.
Vom 12. Juli 1917.
5941. Verordnung zur Anderung der Verordnung über den Handel mit
Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels.
Vom 16. Juli 1917. ·
5942. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verord-
nung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs-
Gesetzblatt S. 1023). Vom 15. Juli 1917.
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