Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 243.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Bullen- 
haltungsverein in Hardisleben. 
Demr Bullenhaltungsverein in Hardisleben ist in Gemäßheit des § 22 Bürger- 
lichen Gesetzbouches und § 10 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch die 
Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 22. Oktober 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Kromayer. 
(Nr. 244.) Ministerialbekanntmachung über die „Paula= und Walter-Bardenheuer-Stiftung“. 
Der Fabrikbesitzer Walter Bardenheuer und seine Gattin Paula geb. Thiel 
in Ruhla W. A. haben eine Stiftung unter dem Namen „Paula= und Walter- 
Bardenheuer-Stiftung“ errichtet und sie mit einem Kapital von 15000 4 
ausgestattet. 
Der Zinsertrag soll Kriegsteilnehmern der beiden Städte Nuhla zugute 
kommen, die im Verlaufe des gegenwärtigen Krieges an ihrer Gesundheit geschädigt 
und durch die erlittene Beschädigung in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert worden sind. 
Wir haben diese Stiftung genehmigt. 
Weimar, den 25. Oktober 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 245.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der 
Höchsten Verordnung, betr. das Brundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin- 
sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke. 
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, 
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Ausschluß- 
frist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Verordnung
	        
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