Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr.  243.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Bullenhaltungsverein
  in  Hardisleben.

Demr  Bullenhaltungsverein  in  Hardisleben  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  Bürgerlichen
  Gesetzbouches  und  §  10  Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die
Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  22.  Oktober  1917.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Kromayer.

(Nr.  244.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  „Paula=  und  Walter-Bardenheuer-Stiftung“.

Der  Fabrikbesitzer  Walter  Bardenheuer  und  seine  Gattin  Paula  geb.  Thiel
in  Ruhla  W.  A.  haben  eine  Stiftung  unter  dem  Namen  „Paula=  und  Walter-Bardenheuer-Stiftung“
  errichtet  und  sie  mit  einem  Kapital  von  15000  4

ausgestattet.

Der  Zinsertrag  soll  Kriegsteilnehmern  der  beiden  Städte  Nuhla  zugute
kommen,  die  im  Verlaufe  des  gegenwärtigen  Krieges  an  ihrer  Gesundheit  geschädigt
und  durch  die  erlittene  Beschädigung  in  ihrer  Erwerbsfähigkeit  behindert  worden  sind.

Wir  haben  diese  Stiftung  genehmigt.

Weimar,  den  25.  Oktober  1917.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  245.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Brundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hinsichtlich
  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,
vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben  Verordnung