247
Regierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 70.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Ausfuhr von Kohlrüben, Runkelrüben und Stoppelrüben
aus den Verwaltungsbezirken des Großherzogtums. G. 247. — Ministerialverordnung über
die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917. S. 248. —
Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des Kohlensteuergesetzes und der Kohlensteuer-
Ausführungsbestimmungen. S. 248.
(Nr. 265.) Ministerialverordnung vom 21. November 1917 über die Ausfuhr von Kohlrüben,
Runkelrüben und Stoppelrüben aus den Verwaltungsbezirken des Groß-
herzogtums.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Versorgungsregelung vom 25. Sep-
tember/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) bestimmen wir:
1. Die Ausfuhr von Kohlrüben, Runkelrüben und Stoppelrüben aus den
Verwaltungsbezirken des Großherzogtums ist nur mit Genehmigung des
Ernährungsamts der Thüringischen Staaten in Weimar oder der von
ihm bestimmten Stellen zulässig.
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
Weimar, den 21. November 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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1917.
Ausgegeben in Weimar am 4. Dezember 1917. 74