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Regierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
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Nr. 5.
Inbalt: Ministerlalverordnung über Saatgut von uchweizen, Dirse, Hülsenfrüchten. Wicken und
Lupinen und über den Werkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken. S. 17. —
Ministerialverordnung über die Errichtung einer gemeinschaftlichen Thüringischen Landes-
fettstelle in Weimar. S. 18. — Ministerialbekanntmachung über Herausgabe der Weimarischen
Zeitung und des Regierungsblattes. S. 19. — Ministerialbekanntmachung über die Bestellung
des Fürstlich Schwarzburgischen Regierungs- und Okonomierats Strohmeyer zum Worsitzenden
der Thüringischen Landesfettstelle. S. 19. — Inbaltsverzeichnis aus dem KReichs-Gesetzblatt,
G. 20. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 20.
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(Nr. 19.) Ministerialverordnung vom 31. Januar 1917 über Saatgut von Buchweizen, Hirse,
Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen und über den Verkehr mit Hafer und
Sommergerste zu Saatzwecken.
Auf Grund der Bekanntmachungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamts
über Saatgut von Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen vom
6. Januar 1917 und über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saat-
zwecken vom 11. Januar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 14, 31) bestimmen wir:
1. Saatstelle ist die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum.
2. Die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum wird ermächtigt,
abgesehen von dem Geltungsbereich des gemeinsamen Tarif= und Verkehrs-
anzeigers, zu bestimmen, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirt-
schaften gelten.
Weimar, den 31. Jannar 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
AUnteutsch.
1917.
Ausgegeben in #beimar am 21, Februar 1917.
□J