Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Regierungsblatt 
Großherwogtum Bachsen. 
Jahrgang 1917. 
Inhalt: Ministerialverordnung über eine Erhebung der Worräte an Kartoffeln am 1. AMärz 1917. 
S. 29. — Ministeriolbekanntmachung über die Abänderung der Pferdeaushebungsvorschrift 
für das Grobhberzogtum Sachsen. S. 31. — Inhaltsverzeichnis aus dem eichs-Geses- 
att. S. 82. 
  
(Nr. 32.) Ministerialverordnung vom 15. Februar 1917 über eine Erhebung der Vorräte an 
Kartoffeln am 1. März 1917. 
§ 1. Nach der Verordnung des Reichskanzlers vom 2. Februar 1917 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 94) findet am 1. März 1917 eine Aufnahme der Vorräte an 
Kartoffeln statt. 
§ 2. Wer mit dem Beginn des 1. März 1917 Kartoffeln in Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde (§ 5) anzuzeigen, in deren Bezirke 
die Vorräte lagern. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern und dergleichen lagern, sind vom 
Verfügungsberechtigten anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter 
eigenem Verschlusse hat. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 
unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang 
anzuzeigen. 
Vorrüte, die zum Verbrauche im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur 
anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. 
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlichrechtlichen 
Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. 
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und Pfund anzugeben. 
1917. 
L#usgegeben in Weimar am 28. Februar 1917. 9
	        
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