Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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§ 3. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum 
des Reichs, eines Bundesstaates, insbesondere der Heeres= oder Marineverwaltung 
stehen. 
§ 4. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung 
der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt mittelst Anzeigevordrucke. 
Die Drucksachen werden den Behörden zugehen. 
§ 5. Die Anzeige (§ 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. März 
1917 zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung ein- 
sammeln. Sie hat das Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüg- 
lich aufzurechnen und dem Großherzoglichen Bezirksdirektor als Vertreter des 
Kommunalverbandes bis zum 4. März 1917 Drahtanzeige zu erstatten. 
§ 6. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben eine vorläufige Zusammen- 
stellung über das Ergebnis der Anzeigen für den Verwaltungsbezirk zu fertigen 
und der Thüringischen Landeskartoffelstelle beim Ernährungsamt der Thüringischen 
Staaten in Weimar bis zum 7. März 1917 Drahtanzeige über das Ergebnis im 
Kommunalverband zu erstatten. Diese hat unverzüglich das Ergebnis der vor- 
läufigen Anzeigen der Kommunalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzustellen 
und der Reichskartoffelstelle in Berlin Drahtanzeige darüber bis zum 10. März 
1917 zu erstatten. 
§ 7. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis zum 5. März 1917 eine 
Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzu- 
nehmen und das berichtigte Ergebnis der Thüringischen Landeskartoffelstelle unter 
Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Zusammenstellung für den Kommunal= 
verband zu melden. 
Die Landeskartoffelstelle hat der Reichskartoffelstelle eine nach Kommunal= 
verbänden ihres Bezirks geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 
20. März 1917 einzureichen. Die Landeskartoffelstelle hat sich an der Nachprüfung 
der Vorratserhebung durch Entsendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die 
hierdurch entstehenden Kosten werden den Landesbehörden erstattet. 
§ 8. Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder vom Kommunal= 
verbande gemäß § 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger 
Angaben Vorrats= und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo 
Kartoffelvorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäfts- 
papiere der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.
	        
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