4 8
schnitte der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Wirtschafts- oder
Kalenderjahre bezw. der kürzeren Dauer des Bestehens der Steuerpflicht, wenn ihr
in diesem Zeitraume während des gegenwärtigen Krieges aus gewerblicher Tätigkeit
(Handel, Gewerbe oder Bergbau) oder aus gewinnbringender Beschäftigung Beträge
zugeflossen sind, die bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen, weil die
Einkommensquelle vor Beginn des Steuerjahrs weggefallen ist oder sich wesentlich
geändert hat. Auch Einkünfte aus einer einmaligen Tätigkeit sind hierbei in An-
rechnung zu bringen.
8 2.
Hat sich während des Krieges eine nach den Bestimmungen des § 4 Ziffer 4
des Einkommenstenuergesetzes steuerpflichtige Gesellschaft in eine andere steuerpflichtige
Gesellschaft umgewandelt oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu
einer neuen Gesellschaft vereinigt, so ist die neuentstehende Gesellschaft von dem
Zeitpunkt ihres Entstehens ab steuerpflichtig. Die Veranlagung erfolgt nach dem
durchschnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen
Geschäftsjahre, wenn die übernehmende und die übernommene Gesellschaft zusammen
mindestens drei Jahre bestanden haben, andernfalls nach der Dauer der kürzeren
Zeit des Bestehens. Soweit in die Durchschnittsberechnung das Ergebnis von
Geschäftsjahren einzustellen ist, während deren die übernehmende Gesellschaft noch
nicht bestanden hat, gelten die bilanzmäßigen Ergebnisse der übernommenen Ge-
sellschaft als Einkommen der übernehmenden Gesellschaft. Hat während des Krieges
eine schon bestehende steuerpflichtige Gesellschaft eine andere Gesellschaft oder deren
Vermögen übernommen, so werden die bilanzmäßigen Ergebnisse, die die über-
nommene Gesellschaft in den für die Durchschnittsberechnung in Betracht kommen--
den Jahren erzielt hat, dem Einkommen der übernehmenden Gesellschaft hinzu-
gerechnet.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle sonstigen nach § 4 Ziffer 4
und 5 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten nicht physischen Personen ent-
sprechende Anwendung.
Die vorstehenden Vorschriften (6§ 1 und 2) kommen nur zur Anwendung,
wenn das danach berechnete Einkommen das nach den Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt.