Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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70. 
Das Gesetz tritt am 1. April 1917 in Krast. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 7. März 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnins. Unteutsch. 
  
(Nr. 48.) Gesetz, betreffend einen Nachtrag zum Gesetz über die Gebäude-Brandversicherungs- 
anstalt des Großherzogtums Sachsen vom 3. März 1909. Vom 7. März 1917 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, als Nachtrag zum 
Gesetz über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums vom 
3. März 1909 (Regierungsblatt S. 195) folgendes Gesetz zu erlassen. 
81. 
Die festgestellte Vergütung für einen Schaden (88 3, 65 flg. des angezogenen 
Gesetzes), der nach dem 31. Dezember 1916 eingetreten ist, wird um 20 vom 
Hundert erhöht (Kriegszuschlag). Die Erhöhung tritt nicht ein bei Gebäuden, die
	        
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