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nach dem 1. Januar 1915 in die Versicherung aufgenommen und bei Gebäuden,
die nach diesem Zeitpunkt zum Zweck der Versicherungsäuderung neu geschätzt
worden sind.
Auf Antrag des Versicherten kann in besonderen Fällen ein höherer Kriegs-
zuschlag versichert und gewährt werden. Darüber, ob und inwieweit dem Antrag
stattzugeben ist, entscheidet nach Gehör des technischen Beamten der Gebänude-
Brandversicherungsanstalt das Rechnungsamt und auf Beschwerde gegen dessen
Entscheidung das Staatsministerium.
Ein Antrag auf Versicherung eines höheren Kriegszuschlags als 20 vom
Hundert ist unwirksam, wenn er während eines im Orte bestchenden Brandes
gestellt wird.
§ 2.
Die Vergütung für einen Schaden, der vor dem l. Jannuar 1917 einge-
treten ist, kann vom Staatsministerium nachträglich um höchstens 10 vom Hun-
dert als Kriegszuschlag erhöht werden, wenn das versicherte Gebäude erst nach
dem 1. Jannar 1915 ganz oder teilweis wieder hergestellt worden ist, oder bis zu
dem in § 6 gedachten Zeitpunkt ganz oder teilweis wieder hergestellt wird.
§ 3.
Die Bestimmungen der §§ 78 bis 94 des angezogenen Gesetzes finden auch
auf den Kriegszuschlag Anwendung.
84.
Mit Rücksicht auf den Kriegszuschlag wird der ordentliche Versicherungsbeitrag,
wie er sich nach den Bestimmungen der 88 107 flg. des Gesetzes berechnet, vom
1. Jannar 1917 an um ein Zehntel der Beitragseinheit erhöht. Diese Erhöhung
tritt nicht ein bei Gebäuden, die nach dem 1. Januar 1915 in die Versicherung
aufgenommen und bei Gebäuden, die nach diesem Zeitpunkt zum Zweck der Ver-
sicherungsänderung nen geschätzt worden sind.
Wird ein höherer Zuschlag als 20 vom Hundert zur Schadenvergütung
beantragt und genehmigt (§ 1 Abs. 2), so ist für jedes über 20 Hundertstel
hinausgehende Hundertstel ein Beitragszuschlag in Höhe eines Hundertstel des
sonst zu zahlenden Versicherungsbeitrags zu entrichten.