Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

53 
8 5. 
Der Kriegszuschlag ist bei der Berechnnng der Höhe des Wertes, mit dem 
Brandgut bei der Anlegung von Mündelgeldern in Ansatz zu bringen ist (§ 211 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899), nicht 
mit in Anschlag zu bringen. 
86. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt außer Kraft, sobald die durch den Krieg geschaffenen 
Verhältnisse nicht mehr wirksam sind. Dieser Zeitpunkt witd durch landesherr— 
liche Verordnung bestimmt. 
87. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt das 
Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 7. März 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnins. Unteutsch. 
  
(Nr. 49.) Ministerialverordnung vom 6. März 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung 
vom 1. März 1917 über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Auf Grund von § 9 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers 
vom 1. März 1917, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs-Gesetzblatt S. 202) wird 
bestimmt: 
Als Ortsbehörden gelten die Gemeindevorstände. 
Weimar, den 6. März 1917. 
Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
AUnteutsch. 
— — ——— –·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.