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8 5.
Der Kriegszuschlag ist bei der Berechnnng der Höhe des Wertes, mit dem
Brandgut bei der Anlegung von Mündelgeldern in Ansatz zu bringen ist (§ 211
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899), nicht
mit in Anschlag zu bringen.
86.
Gegenwärtiges Gesetz tritt außer Kraft, sobald die durch den Krieg geschaffenen
Verhältnisse nicht mehr wirksam sind. Dieser Zeitpunkt witd durch landesherr—
liche Verordnung bestimmt.
87.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt das
Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 7. März 1917.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnins. Unteutsch.
(Nr. 49.) Ministerialverordnung vom 6. März 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung
vom 1. März 1917 über den vaterländischen Hilfsdienst.
Auf Grund von § 9 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
vom 1. März 1917, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs-Gesetzblatt S. 202) wird
bestimmt:
Als Ortsbehörden gelten die Gemeindevorstände.
Weimar, den 6. März 1917.
Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
AUnteutsch.
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