5. Reichsverfassung. b) Kaiser. c) Reichstag. 5
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte
steht dem Reichskanzler zu.
b) Kaiser.
Das „Präsidium“ des Bundes steht dem jeweiligen
Könige von Preußen zu, der deshalb den Titel „Deutscher
Kaiser“ führt.
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten,
im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu
empfangen.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den
Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu
schließen. Dem Kaiser steht ferner zu die Ausfertigung
und Verkündung der Reichsgesetze und die Uberwachung
ihrer Ausführung.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers
werden im ANamen des Reichs erlassen und bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers,
der dadurch die Verantwortung übernimmt.
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, er führt den
Oberbefehl über Heer und Flotte, er ist Vollstrecker der
sog. Bundesexekution, wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen
Bundespflichten nicht erfüllen, ihm steht
das Begnadigungsrecht bei denjenigen Entscheidungen
des Reichsgerichts, wo es als erste und einzige Instanz
entscheidet, zu, er übt die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen
und die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten aus.
Der Kaiser ist für seine Handlungen niemand verantwortlich,
seine Person ist strafrechtlich besonders geschützt;
eine Zivilliste bezieht er als Kaiser nicht, nur als
König von Preußen.
c) Reichstag.
Das deutsche Volk beteiligt sich an der Reichsregierung
durch Entsendung von 397 Abgeordneten