Full text : Der Gemeindebeamte.

5.  Reichsverfassung.  b)  Kaiser.  c)  Reichstag.  5

Der  Vorsitz  im  Bundesrate  und  die  Leitung  der  Geschäfte
  steht  dem  Reichskanzler  zu.

b)  Kaiser.

Das  „Präsidium“  des  Bundes  steht  dem  jeweiligen
Könige  von  Preußen  zu,  der  deshalb  den  Titel  „Deutscher
Kaiser“  führt.

Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,
im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden
Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu
empfangen.

Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrat  und  den
Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu
schließen.  Dem  Kaiser  steht  ferner  zu  die  Ausfertigung
und  Verkündung  der  Reichsgesetze  und  die  Uberwachung
ihrer  Ausführung.

Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers
werden  im  ANamen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,
  der  dadurch  die  Verantwortung  übernimmt.
Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  er  führt  den
Oberbefehl  über  Heer  und  Flotte,  er  ist  Vollstrecker  der
sog.  Bundesexekution,  wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen
  Bundespflichten  nicht  erfüllen,  ihm  steht
das  Begnadigungsrecht  bei  denjenigen  Entscheidungen
des  Reichsgerichts,  wo  es  als  erste  und  einzige  Instanz
entscheidet,  zu,  er  übt  die  Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen
und  die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus.

Der  Kaiser  ist  für  seine  Handlungen  niemand  verantwortlich,
  seine  Person  ist  strafrechtlich  besonders  geschützt;
  eine  Zivilliste  bezieht  er  als  Kaiser  nicht,  nur  als
König  von  Preußen.

c)  Reichstag.

Das  deutsche  Volk  beteiligt  sich  an  der  Reichsregierung
  durch  Entsendung  von  397  Abgeordneten