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(Nr. 53.) Nachtrag vom 28. Februar 1917 zu der Ministerialverordnung vom 9. Dezen ber
1912 (Regierungsblatt S. 817) über die Wagen und Gewichte in den
Apotheken.
Die Ministerialverordnung vom 9. Dezember 1912 über die Wagen und Ge-
wichte in den Apotheken wird wie folgt geändert:
J.
§ 2 Abs. 1 erhält folgende weiteren Sätze:
Zu diesem Zwecke hat der Apotheker die eichpflichtigen Geräte vollzählig
dem erschienenen Eichbeamten vorzulegen oder an das Obereichamt einzusenden.
Werden die Geräte an das Obereichamt eingesendet, so darf der Apotheker
zunächst so viele zurückbehalten, als zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs
nötig sind. Sobald er die eingesandten Geräte vom Obereichamt zurückbekommen
hat, muß er die zunächst zurückbehaltenen Geräte dem Obereichamt einsenden.
II.
§ 3 Abs. 1 erhält folgenden 3. Satz:
Der Eichbeamte ist befugt, für die Berichtigung zu sorgen; er darf zu diesem
Zwecke die Geräte an sich nehmen.
§ 3 Abs. 2 erhält folgende weiteren Sätze:
Der Eichbeamte ist befugt, solche Geräte an das Obereichamt zur Einziehung
abzugeben. Das Obereichamt hat bei wertvollen Geräten dem Apotheker auf
Antrag den Metallwert zu ersetzen, es sei denn, daß eine nach der Maß= und
Gewichtsordnung strafbare Handlung vorliegt.
Weimar, den 28. Februar 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
AUnteutsch.
(Nr. 54.) Ministerialverordnung vom 3. März 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 1917 über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und
Obstbrennereien.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über
den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien vom 24. Febrnar
1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 179) wird bestimmt: