Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

66 
Von der Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten sind demnach insbesondere 
solche Frauen und Mädchen ausgeschlossen, die 
aà) voll arbeitsfähig sind, häusliche Pflichten nicht haben oder sich darin 
vertreten lassen können, so daß sie in der Lage sind, durch andere als 
Heeresnäharbeit (Heimarbeit) die Mittel zu einer bescheidenen Lebens- 
führung zu erwerben; 
b) sonstige Einnahmen zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhaltes 
haben; 
c) einen Ernährer haben, der ihnen einen bescheidenen Lebensunterhalt zu 
gewähren vermag. 
8 2. 
Jugendliche Personen unter 16 Jahren — mit Ausnahme der Schneider- 
lehrlinge — dürfen nur daun mit Heeresnäharbeiten beschäftigt werden, wenn 
ganz besondere Ausnahmeverhältnisse vorliegen. 
Aus einer Hausgemeinschaft (Familie) sollen in der Regel nur eine Person, 
ausnahmsweise höchstens zwei Personen Heimarbeit aus Heeresnähaufträgen 
erhalten. 
§ 3. 
Als gelernte Berufsarbeiter und zarbeiterinnen (8 1, Nr. 1) gelten diejenigen 
Personen, die als Schneider oder Mützenmacher eine Gesellenprüfung bestanden 
haben oder sich noch im Lehrlingsverhältnisse befinden, oder deren Haupterwerbs- 
zweig die Beschäftigung mit Schneider-, Näh= oder ähnlichen Arbeiten bereits vor 
dem 1. August 1914 gewesen ist. 
Frauen und Mädchen, die erst nach dem 1. August 1914 die Beschäftigung 
mit Schneider-, Näh= oder ähnlichen Arbeiten aufgenommen haben, sind als 
gelernte Berufsarbeiterinnen dann anzusehen, wenn sie durch längere Beschäftigung 
die Fertigkeiten einer Berufsarbeiterin erworben haben und diese Beschäftigung ihr 
Haupterwerbszweig ist. 
8 4. 
Die Beschäftigung der in 88 1 bis 3 bezeichneten Personen mit Heeresnäh— 
arbeiten ist nur dann zulässig, wenn sie sich im Besitz eines für den Korpsbereich 
gültigen Arbeitsausweises für Heeresnäharbeiten befinden. Diese Bestimmung 
gilt auch für Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und für Arbeitnehmer, die, ohne 
in einem Militärverhältnis zu stehen, in Militärwerkstätten arbeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.