Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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10. 
.Für jeden Antrag ist gleichzeitig ein Kostenvorschuß von 50 MA bei der 
Ersatzmittelstelle einzuzahlen. 
. Die Ersatzmittelstelle entscheidet über den Antrag, nachdem sie, wenn 
nötig, sachverständige Gutachten beigezogen hat. 
Der Antragsteller kann auf Verlangen über das Gutachten nach dem 
Ermessen der Ersatzmittelstelle mündlich oder schriftlich gehört werden. 
. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zu eröffnen. Etwa ge- 
stellte Bedingungen sind in die Entscheidung aufzunehmen. 
Bei Versagung der Genehmigung sind die Gründe dafür in die 
Entscheidung aufzunehmen. 
Ist die Beiziehung eines sachverständigen Gutachtens nötig, so ist vom 
Antragsteller ein weiterer angemessener Kostenvorschuß für die entstehenden 
Auslagen einzufordern. 
Nichteinzahlung des angeforderten Vorschusses gilt als Zurücknahme 
des Antrags. 
Bei der Anforderung ist der Antragsteller auf diese Folge der Nicht- 
einzahlung hinzuweisen. 
Die Erteilung der Genehmigung ist auf Kosten des Antragstellers einmal 
in der Weimarischen Zeitung bekannt zu machen. 
Unsere Genehmigungen können in einer Bekanntmachung veröffentlicht 
werden. 
Die Zurücknahme der Genehmigung (Bekanntmachung des Bundesrats 
8 5 Abs. 3) kann von Amts wegen erfolgen. 
Die Vorschriften in § 4, 5 und §7 finden entsprechende Anwendung. 
Die Beschwerde wegen Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung ist 
binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung in doppelter Aus- 
fertigung bei der Ersatzmittelstelle einzureichen, die sie mit ihren Akten 
an das Thüringische Oberverwaltungsgericht in Jena weiter gibt. 
Auf das Verfahren in der Beschwerdeinstanz finden die vorstehenden Be- 
stimmungen entsprechende Anwendung. 
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob 
eine mündliche Verhandlung stattfinden soll, ohne dabei an Anträge der 
Beteiligten gebunden zu sein.
	        
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