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egierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 29.
Inhalt: Ministerialverorbnung zur Ausführung der Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben
und das Brennen von Rüben im GBetriebsjahr 1918/19. S. 95. — Ministerialverordnung
über Auskunftspflicht. S. 96. — Inhaltsverzeichnis aus dem Hentralblatt für bas Deutsche
Reich. S. 96.
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(Nr. 89.) Ministerialverordnung vom 3. Mai 1918 zur Ausführung der Verordnung über
den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebs-
jahr 1918/19.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über den Anbau von Zucker-
rüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1918/19 vom 2. Februar
1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 69) wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 2 ist der Bezirksdirektor, in
dessen Bezirk die Fabrik liegt.
Vor der Entscheidung nach § 2 sind beide Parteien zu hören. Je ein
Sachverständiger aus den Kreisen der Landwirtschaft und der Zuckerindustrie ist
zuzuziehen. Ausfertigung der Entscheidung ist beiden Parteien zuzustellen.
Weimar, den 3. Mai 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 23. Mai 1918. 32