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(Nr. 90.) Ministerialverordnung vom 8. Mai 1918 über Auskunftspflicht.
Auf Grund des § 7 der Bundesratsverordnung über Auskunftspflicht vom
12. Juli 1917 (Regierungsblatt S. 604) wird bestimmt:
1. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind berechtigt, jederzeit Auskunft
über wirtschaftliche Verhältnisse zu verlangen.
2. Dasselbe Recht auf Auskunft hat, soweit es sich um Gegenstände des
Kriegsbedarfs oder solche, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln
dienen, handelt, neben ihnen die Kriegs-Rohstoffabteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums.
3. Die Ministerialverordnungen vom 12. Februar 1915 und 18. Dezember
1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnungen über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar und 3. September 1915 (Regierungsblatt
S. 69 und 301) werden aufgehoben.
Weimar, den 8. Mai 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 91.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 16 des Fentralblattes für das Deutsche Reich.
S. 139. Ergänzungsbestimmungen zur Essigsäure-Ordnung.
„ 150. Postprotestaufträge mit in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechseln und
Schecken.
„ 151. Bekanntmachung über die Nachweisungen auf Grund der Wohnungs-
zählung im Mai 1918.
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: u Welnscher Verlag K u. J.