134 (Satzung der Sparkasse zu Weimar.)
Er kann dem Sparkassenvorsteher oder einzelnen Mitgliedern gewisse Geschäfte zur
Erledigung unter eigener Verantwortung übertragen. Der alljährlich aufzustellende Voranschlag
zum Haushaltungsplane der Sparkasse sowie sonstige entstehende Ausgaben unterliegen seiner
Genehmigung. Er prüft die Jahresrechnung in Verbindung mit dem Gemeindevorstande (8 13).
Der Gemeindevorstand kann mit Zustimmung des Gemeinderats die Befugnisse des Ver-
waltungsrats durch eine besondere Geschäftsordnung regeln.
§ 7.
Sitzungen und Geschlüsse.
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden nach Bedürfnis, wenigstens
aber einmal in jedem Vierteljahr, einberufen. Auf Grund eines schriftlichen Antrags von
3 Beisitzern muß jedoch der Vorsitzende binnen 3 Tagen eine Sitzung anberaumen. Ist ein
Beisitzer verhindert, so muß er davon dem Vorsitzenden Mitteilung zukommen lassen. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich; jedoch kann der Vorsitzende städtische Beamte mit beratender
Stimme zuziehen.
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Verhandlungen wird
eine Niederschrift ausgenommen, die vom Vorsitzenden und zwei Bessitzern unterschrieben
werden muß.
88.
Zuständigkeit des Gemeinderats.
Der Gemeinderat beschließt:
1. Über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 5,
2. über die Anstellung der Beamten, sowie über die Besoldung der Beamten und
Diener (§ 9),
3. über die Anlage von Geldern bei Banken und den Verkehr mit Banken (§ 27),
4, über die Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsrats und Beamte
der Sparkasse, sowie deren Ehefrauen, Verschwägerte und Verwandte in auf= und
absteigender Linie (8 28),
5, über die Verwendung der üÜberschüsse, soweit sie nicht den Rücklagen zugeführt
werden müssen (8 32),
6. über besondere Kassenprüfungen (8 11),
7. über alle die allgemeinen und besonderen Angelegenheiten der Sparkasse, die sich
nicht nach den bestehenden allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen erledigen lassen oder
die der Verwaltungsrat oder der Sparkassenvorsteher dem Gemeinderate vorzulegen
für nötig halten.
§69.
Beamte.
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die städtischen Beamten und Diener und
der Ortsstatute über ihre Besoldungs= und Ruhegehaltsverhältnisse finden auch auf die Beamten