Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

134 (Satzung der Sparkasse zu Weimar.) 
Er kann dem Sparkassenvorsteher oder einzelnen Mitgliedern gewisse Geschäfte zur 
Erledigung unter eigener Verantwortung übertragen. Der alljährlich aufzustellende Voranschlag 
zum Haushaltungsplane der Sparkasse sowie sonstige entstehende Ausgaben unterliegen seiner 
Genehmigung. Er prüft die Jahresrechnung in Verbindung mit dem Gemeindevorstande (8 13). 
Der Gemeindevorstand kann mit Zustimmung des Gemeinderats die Befugnisse des Ver- 
waltungsrats durch eine besondere Geschäftsordnung regeln. 
§ 7. 
Sitzungen und Geschlüsse. 
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden nach Bedürfnis, wenigstens 
aber einmal in jedem Vierteljahr, einberufen. Auf Grund eines schriftlichen Antrags von 
3 Beisitzern muß jedoch der Vorsitzende binnen 3 Tagen eine Sitzung anberaumen. Ist ein 
Beisitzer verhindert, so muß er davon dem Vorsitzenden Mitteilung zukommen lassen. Die 
Sitzungen sind nicht öffentlich; jedoch kann der Vorsitzende städtische Beamte mit beratender 
Stimme zuziehen. 
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern einschließlich 
des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Verhandlungen wird 
eine Niederschrift ausgenommen, die vom Vorsitzenden und zwei Bessitzern unterschrieben 
werden muß. 
88. 
Zuständigkeit des Gemeinderats. 
Der Gemeinderat beschließt: 
1. Über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 5, 
2. über die Anstellung der Beamten, sowie über die Besoldung der Beamten und 
Diener (§ 9), 
3. über die Anlage von Geldern bei Banken und den Verkehr mit Banken (§ 27), 
4, über die Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsrats und Beamte 
der Sparkasse, sowie deren Ehefrauen, Verschwägerte und Verwandte in auf= und 
absteigender Linie (8 28), 
5, über die Verwendung der üÜberschüsse, soweit sie nicht den Rücklagen zugeführt 
werden müssen (8 32), 
6. über besondere Kassenprüfungen (8 11), 
7. über alle die allgemeinen und besonderen Angelegenheiten der Sparkasse, die sich 
nicht nach den bestehenden allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen erledigen lassen oder 
die der Verwaltungsrat oder der Sparkassenvorsteher dem Gemeinderate vorzulegen 
für nötig halten. 
§69. 
Beamte. 
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die städtischen Beamten und Diener und 
der Ortsstatute über ihre Besoldungs= und Ruhegehaltsverhältnisse finden auch auf die Beamten
	        
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