Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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worden sind, sollen nach ihrer Rückkehr im Falle der Bedürstigkeit zur Förderung 
ihrer Erwerbstätigkeit Darlehen nach folgenden Grundsätzen erhalten. 
§ 2. Darlehen können gewährt werden an: 
1. Inhaber von Betrieben der Landwirtschaft, des Handels, der Industrie, 
des Gewerbes sowie an Angehörige der freien Berufe, z. B. Rechts- 
anwälte, Arzte, Zahnärzte, Zahntechniker, Künstler, Kunstgewerbe- 
treibende, Privatlehrer, zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme ihrer 
Betriebe oder ihrer Berusstätigkeit bis zum Betrage von 3000 #, 
2. Grundbesitzer zur Erhaltung ihres Grundbesitzes oder zur Deckung von 
Hypothekenzinsen, die während des Krieges rückständig geblieben sind, 
bis zum Betrage von 1500 -4, 
3. Privatangestellte und Arbeiter, deren Familie durch Einberufung des 
Ernährers entweder in Schulden geraten oder zur Verpfändung oder 
Veräußerung von Hausgerät genötigt worden ist, bis zum Betrage 
von 500 4. 
§ 3. Das Darlehn ist durch die Gemeinde zu gewähren, in der der Be- 
dürftige seinen Wohnsitz hat. 
§ 4. Das Darlehn soll gewährt werden, wenn es zur Beseitigung der 
durch den Krieg verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nötig ist und zu 
erwarten steht, daß der Bedürftige diese Schwierigkeiten mit Hilfe des Darlehns 
überwinden und das Darlehn zurückzahlen wird. 
§ 5. Der Darlehnszinsfuß beträgt in der Regel drei vom Hundert jährlich. 
Die Gemeinde kann aber — mit Genehmigung des Staatsministeriums — in 
besonders schwieriger Lage des Darlehnsnehmers von der Zinszahlung für die 
beiden ersten Jahre der Darlehnsgewährung entbinden, wenn es der Darlehns= 
nehmer beantragt und gleichzeitig dartut, daß ohne besonders wirksame Hilfe die 
Wiederaufnahme des Betriebs bzw. dessen Fortführung fraglich erscheint. Das 
Darlehn ist nach spätestens fünf Jahren zurückzuzahlen. Sicherheit soll für das 
Darlehn soweit geleistet werden, als dazu der Darlehnsnehmer oder die Personen, 
die ihm gegenüber unterhaltungspflichtig sind, in der Lage sind. 
§ 6. Uber die Darlehnsgewährung entscheidet auf Grund sorgfältiger Prüfung 
aller Verhältnisse nach Stimmenmehrheit ein Ausschuß, der aus dem Gemeinde- 
vorstand (Gemeindevorstandsmitglied) als Vorsitzenden und zwei bis sechs von 
dem Gemeinderat oder der Gemeindeversammlung gewählten Personen besteht. 
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