199
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 47.
Inhalt: Ministerlalbekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren
Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten. S. 199.
(Nr. 163.) Minist erialbekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an
höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten.
Mit Höchster Genehmigung und mit Zustimmung der Herzoglich Sächsischen
Regierungen wird die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen
in den Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 17. Januar 1900 durch die nach-
stehende Prüfungsordnung ersetzt.
Weimar, den 5. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Multus.
Hunnius i. W,
Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen
in den Sachsen-Ernestinischen Stanaten vom 24. Juni 1918.
1.
Einteilung und Zweck der Prüfung.
Die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen zerfällt in zwei Prüfungs-
abschnitte: die wissenschaftliche Prüfung und die pädagogische Prüfung.
1. Durch die wissenschaftliche Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat
für das Lehramt an höheren Schulen wissenschaftlich befähigt ist. Hierzu hat er
darzutun, daß er in zwei Lehrgegenständen als Hauptfächern, in einem Lehrgegen-
1918.
Ausgegeben in Weimar am 21. September 17918. 56