Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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werden daher Kinder nicht zu berücksichtigen sein, die ein eigenes Einkommen in 
solcher Höhe haben, daß es elterliche Aufwendungen in der Hauptsache entbehrlich 
macht, oder deren Unterhalt dadurch, daß sie zu militärischen Dienstleistungen ein- 
gezogen sind usw., den Eltern nicht mehr zur Last fällt. Ein Einkommen oder 
Verdienst bis zu 30 monatlich wird in der Regel das Kind von der Berück- 
sichtigung nicht ausschließen. 
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Ledige, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungsgesetzes vom 
28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher oder 
sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, das heißt sie überwiegend unterhalten, 
werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere Ledige zum 
Unterhalte bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den Gesamtunterhalt über- 
wiegend bestreitet; im Zweifelsfalle derjenige, welchem die höchste Zulage zusteht. 
5. 
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. im Ruhestand sind, wenn sie zu 
berücksichtigende Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl 
gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Haus- 
stand führen, den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten gleichzuachten. 
6. 
Beamtinnen usw., die sich nach der Versetzung in den Ruhestand verheiratet 
haben, jetzt aber verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind, sind, falls sie nach 
Nr. 1 zu berücksichtigen sind, nach den Sätzen für Unverheiratete abzufinden. 
Haben sie einen Beamten geheiratet, der inzwischen verstorben ist und beziehen sie 
als dessen Witwe Hinterbliebenenbezüge, so gelten für sie, wenn sie einen eigenen 
Hausstand führen, die Sätze für Verheiratete, berechnet nach den zuletzt bezogenen 
Gehaltsbezügen ihres Ehemannes. 
Von dem Bezuge der einmaligen Kriegsbeihilfe sind ehemalige Beamte usw. 
im Nebenamt und deren Hinterbliebene ausgeschlossen. 
8. 
Ausgeschlossen sind ferner Personen, die eine einmalige Kriegsteuerungszulage 
der aktiven Beamten beziehen.
	        
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