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Gelegenheiten gesorgt werden, wo eine Reinigung und Entlausung der vom Kriegs-
schauplatz Heimkehrenden erfolgen kann. Wo in der Gemeinde selbst eine solche
Gelegenheit nicht geschaffen werden kann, muß wenigstens Vorsorge getroffen
werden, daß in benachbarten Gemeinden entsprechende Einrichtungen der Militär-
oder Zivilbehörden mit herangezogen werden können.
Als Behelf für die hiernach erforderlichen Vorkehrungen wird die im Reichs-
Gesundheitsamt herausgegebene „Zusammenstellung einiger Verfahren zur Vertilgung
von Kleiderläusen“ dienen können, die im Verlag der Firma Julius Springer,
Berlin W 9, Linkstraße 23/24, erschienen ist und von da oder im Buchhandel
bezogen werden kann. Einige Abdrucke werden demnächst von uns übersandt. Wo
besondere Entlausungsanstalten noch nicht vorhanden sind, werden solche im An-
schluß an bestehende Badeanstalten oder Desinfektionsanstalten geschaffen werden
können. Unter Umständen wird man sich mit Behelfseinrichtungen begnügen
müssen. Neben der Gelegenheit zur Entlausung und körperlichen Reinigung wird
auch die Desinfektion der Wäsche= und Kleidungsstücke usw. und des etwaigen
Ersatzes unbenützbar gewordener Strümpfe und anderer Bekleidungsstücke Gegen-
stand der Fürsorge sein müssen. Die Schwierigkeiten der Kohlenbeschaffung sind
nach Möglichkeit zu überwinden.
3. Dringend erwünscht ist es, daß die Zurückgekehrten, sofern sie nicht bereits
militärischerseits vor ihrem Abgang von der Truppe ärztlich untersucht worden sind,
nunmehr bei der Ankunft zu Hause durch Vorsorge der Gemeinde einer ärzt-
lichen Untersuchung in dem nächsten Garnison= oder Reservelazarett unter-
worfen werden.
Sofern ein Militärarzt nicht zur Verfügung steht, ist der Bezirksarzt dazu
verpflichtet, die Lente sind ihm an einem geeigneten Ort vorzuführen, Reisen sind
ihm nicht zuzumuten. Dem Gemeindevorstand bleibt überlassen, andere geeignete
Arzte heranzuziehen (auf seine Kosten).
Hierbei ist ärztlicherseits namentlich auch auf das Vorliegen von Geschlechtskrank-
heiten, außerdem aber auch auf das Vorhandensein von Ungeziefer zu achten. Mit
Ungeziefer Behaftete sind schleunigst zu entlausen. Mannschaften, die als krank
oder krankh.itsverdächtig befunden worden sind, sind, sofern es sich dabei um über-
tragbare Krankheiten handelt und nicht die Militärbehörde die weitere Fürsorge
übernimmt, in einem Krankenhause oder, falls die hier verfügbaren Betten nicht
ausreichen, oder auch ein Krankenhaus nicht verfügbar ist, in Krankenstuben, die als
Behelfseinrichtungen beschafft werden, unterzubringen. Läßt sich die Belassung der