Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

31 
  
Regierungsblatt 
Großherwagtum Sachsen. 
Jahrgang 1918. 
Nr. 12. 
Inbalt. Ministerialverordnung über Bier und bierähnliche Eetränke. S. 31. — Ministerialbekannt- 
machung über die Gewährung von einmaligen Kriegsteuerungszulagen für im Ruhestand 
befinbliche Staatsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen sowie an Hinter- 
bliebene von Staatsbeamten, Geistlichen und Molksschullehrern. S. 61. — Ministerialbekannt- 
wachung über Gewährung von Ausstand bei wiederkehrenden öffentlichen Grundstückslasten. 
S. 36. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 16. 
  
  
(Nr. 31.) Ministerialverordnung vom 7. Februar 1918 über Bier und bierähnliche Getränke. 
Auf Grund der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes über 
Bier und bierähnliche Getränke vom 24. Januar 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 55) 
bestimmen wir: 
Die in § 3 der Verordnung aufgeführten Befugnisse werden den Großherzog- 
lichen Bezirksdirektoren übertragen. 
Weimar, den 7. Februar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium 
Departement des Innern. · 
Anteutsch. 
  
(Nr. 32.) Ministerialbekanntmachung über die Gewährung von einmaligen Kriegsteuerungs- 
zulagen für im Ruhestand befindliche Staatsbeamte, Geistliche, Volksschul- 
lehrer und Lehrerinnen sowie an Hinterbliebene von Staatsbeamten, Geist- 
lichen und Volksschullehrern. « 
Nachstehend werden die Bestimmungen über die Gewährung von einmaligen 
Kriegsteuerungszulagen für im Ruhestand befindliche Staatsbeamte, Geistliche, 
1913. 
Ausgegeben in Weimar am 26 Februar 1918. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.