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Volksschullehrer und Lehrerinnen sowie an Hinterbliebene von Staatsbeamten,
Geistlichen und Volksschullehrern bekannt gemacht.
Weimar, den 6. Februar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
Einmalige Kriegsteuerungszulagen
für im Ruhestande befindliche Staatsbeamte, Eeistliche, Bolksschullehrer
und Lehrerinnen sowie für Hinterbliebene von Staatsbeamten, Geistlichen
und Wolksschullehrern.
1.
Den im Ruhestande befindlichen verheirateten Staatsbeamten, Geistlichen,
Volksschullehrern und Lehrerinnen soll auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit eine
einmalige Kriegsteuerungszulage von je 30 v. H. von 200 —
gezahlt werden.
Für jedes Kind (Nr. 5) tritt eine weitere Zulage von 30 v. H. von
20 MA hinzu.
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die einmalige Zulage bis auf
100 v. H. des Satzes von 200 M, bezw. 20 MÆA erhöht werden.
2.
Im Ruhestande lebende unverheiratete Staatsbeamte, Geistliche, Volks-
schullehrer und Lehrerinnen sollen auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit, sofern
ihr letztes ruhegehaltsberechtigtes Diensteinkommen 6000 .Xx nicht überstieg, eine
einmalige Kriegsteuerungszulage von je 30 v. H. von 150 erhalten.
3.
Die Bestimmungen unter 1 und 2 finden auch auf die gesetzliche Pension
beziehenden Hinterbliebenen von Staatsbeamten, Geistlichen und Volksschullehrern
Anwendung, und zwar sind Witwen, wenn sie zu berücksichtigende Kinder haben,
den verheirateten Beamten usw. mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen.
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand