Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Volksschullehrer und Lehrerinnen sowie an Hinterbliebene von Staatsbeamten, 
Geistlichen und Volksschullehrern bekannt gemacht. 
Weimar, den 6. Februar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
Einmalige Kriegsteuerungszulagen 
für im Ruhestande befindliche Staatsbeamte, Eeistliche, Bolksschullehrer 
und Lehrerinnen sowie für Hinterbliebene von Staatsbeamten, Geistlichen 
und Wolksschullehrern. 
1. 
Den im Ruhestande befindlichen verheirateten Staatsbeamten, Geistlichen, 
Volksschullehrern und Lehrerinnen soll auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit eine 
einmalige Kriegsteuerungszulage von je 30 v. H. von 200 — 
gezahlt werden. 
Für jedes Kind (Nr. 5) tritt eine weitere Zulage von 30 v. H. von 
20 MA hinzu. 
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die einmalige Zulage bis auf 
100 v. H. des Satzes von 200 M, bezw. 20 MÆA erhöht werden. 
2. 
Im Ruhestande lebende unverheiratete Staatsbeamte, Geistliche, Volks- 
schullehrer und Lehrerinnen sollen auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit, sofern 
ihr letztes ruhegehaltsberechtigtes Diensteinkommen 6000 .Xx nicht überstieg, eine 
einmalige Kriegsteuerungszulage von je 30 v. H. von 150 erhalten. 
3. 
Die Bestimmungen unter 1 und 2 finden auch auf die gesetzliche Pension 
beziehenden Hinterbliebenen von Staatsbeamten, Geistlichen und Volksschullehrern 
Anwendung, und zwar sind Witwen, wenn sie zu berücksichtigende Kinder haben, 
den verheirateten Beamten usw. mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen. 
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand
	        
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