Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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6. 
Unverheiratete, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs- 
gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund 
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend 
unterhalten, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Pflegekinder sind 
hierbei wie bei Nr. 5 zu berücksichtigen. 
7. 
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. im Ruhestand sind, wenn sie zu 
berücksichtigende Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl 
sleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen 
Hausstand führen, den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten 
gleichzuachten. 
8. 
Von dem Bezuge der einmaligen Kriegsteuerungszulagen sind ehemalige 
Beamte usw. im Nebenamt und deren Hinterbliebene ausgeschlossen. 
9. 
Bereits bewilligte außergewöhnliche Kriegsunterstützungen sind bei Gewährung 
der einmaligen Zulagen zu berücksichtigen. 
10. 
In Fällen, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt usw. ruht, ist auch die 
einmalige Kriegsteuerungszulage nicht zahlbar. 
11. 
Als Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung 
der einmaligen Kriegsteuerungszulage gilt der 21. Dezember 1917. 
12. 
Den Beamten usw. im Ruhestande, die vor dem 21. Dezember 1917 bei 
dem Heere, der Flotte, bei der Militär-, Marine= oder Schutzgebietsverwaltung 
Dienst taten oder bei den Verwaltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen 
beschäftigt wurden oder im Sanitätsdienst tätig waren und bereits höhere Bezüge
	        
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