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6.
Unverheiratete, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs-
gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend
unterhalten, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Pflegekinder sind
hierbei wie bei Nr. 5 zu berücksichtigen.
7.
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. im Ruhestand sind, wenn sie zu
berücksichtigende Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl
sleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen
Hausstand führen, den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten
gleichzuachten.
8.
Von dem Bezuge der einmaligen Kriegsteuerungszulagen sind ehemalige
Beamte usw. im Nebenamt und deren Hinterbliebene ausgeschlossen.
9.
Bereits bewilligte außergewöhnliche Kriegsunterstützungen sind bei Gewährung
der einmaligen Zulagen zu berücksichtigen.
10.
In Fällen, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt usw. ruht, ist auch die
einmalige Kriegsteuerungszulage nicht zahlbar.
11.
Als Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung
der einmaligen Kriegsteuerungszulage gilt der 21. Dezember 1917.
12.
Den Beamten usw. im Ruhestande, die vor dem 21. Dezember 1917 bei
dem Heere, der Flotte, bei der Militär-, Marine= oder Schutzgebietsverwaltung
Dienst taten oder bei den Verwaltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen
beschäftigt wurden oder im Sanitätsdienst tätig waren und bereits höhere Bezüge