Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

55 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherwgtum Sachsen. 
Jahrgang 1918. 
Nr. 17. 
Jnhalt. Ministerialverordnung zur Ausführung von § 11 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst Ö6. 55. 
  
  
  
  
  
(Nr. 47.) Ministerialverordnung vom 19. Februar 1918 zur Ausführung von § 11 des 
Gesetzes über den vaterländuschen Hilf- dienst. 
Zur Ausführung von § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1533)“ wird unter Aufhebung 
der Ministerialverordnung vom 30. April 1917 (Regierungsblatt S. 101) 
folgendes bestimmt: 
1 
1. Bei Feststellung der nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die 
Errichtung des Ausschusses notwendigen Mindestzahl sind alle Arbeiter oder An- 
gestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen. 
) § 11 lautet: 
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbe- 
ordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen 
ständige Arbeiterausschüsse bestehen. 
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach § 164 b der Gewerbeordnung oder 
nach den Berggesetzen nicht bestehen. sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse 
werden von den volljäbrigen Arbeitern des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in 
unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere 
bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Tach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Cefugnissen sind in Wetrieben der im Abf. 1 
bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Werslcherungsgesetze für Angestellte versicherungs- 
pflichtigen Angestellten besondere Ausschüffe (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten. 
  
1918.— 
Anse#sehen in Eheimar am 13. Märy 1°12. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.