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Regierungsblatt
für das
Grohherwgtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 17.
Jnhalt. Ministerialverordnung zur Ausführung von § 11 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst Ö6. 55.
(Nr. 47.) Ministerialverordnung vom 19. Februar 1918 zur Ausführung von § 11 des
Gesetzes über den vaterländuschen Hilf- dienst.
Zur Ausführung von § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1533)“ wird unter Aufhebung
der Ministerialverordnung vom 30. April 1917 (Regierungsblatt S. 101)
folgendes bestimmt:
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1. Bei Feststellung der nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die
Errichtung des Ausschusses notwendigen Mindestzahl sind alle Arbeiter oder An-
gestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen.
) § 11 lautet:
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbe-
ordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen
ständige Arbeiterausschüsse bestehen.
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach § 164 b der Gewerbeordnung oder
nach den Berggesetzen nicht bestehen. sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse
werden von den volljäbrigen Arbeitern des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in
unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere
bestimmt die Landeszentralbehörde.
Tach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Cefugnissen sind in Wetrieben der im Abf. 1
bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Werslcherungsgesetze für Angestellte versicherungs-
pflichtigen Angestellten besondere Ausschüffe (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten.
1918.—
Anse#sehen in Eheimar am 13. Märy 1°12. 19