Contents : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

520  Völkerrechtliche  Lehre

die  Aufgabe,  seine  eigene  Rechisordnung  zu  wahren;  und  es
unterliegt  namentlich  auch  keinem  Zweifel,  dass  er  vollkommen
berechtigt  ist,  geselzliche  Strafen  gegen  Fremde  auszusprechen,
welche  sich  in  seinem  Gebiete  gegen  dieselbe  vergangen  haben.
Allein  hierzu  ist  nothwendig,  dass  er  des  Thäters  habhaft  sei.
In  dem  vorliegenden  Falle  wird  aber  vorausgesetzt,  dass  dem
nicht  so  sei,  vielmehr  der  Tläter  unbestreft  unter  die  Botmässigkeit
  seines  eigenen  Staates  habe  zurückkehren  können.  Da  einer
Seits  eine  Befugniss  des  fremden  Staates  im  diesseitigen  Gebiete
den  Flüchtigen  zu  ergreifen,  unter  allen  Umständen  ausser  Frage
ist,  auf  der  andern  Seite  die  Weltrechtsordnung  durch  eine  Straflosigkeit
  beeinträchtigt  bliebe:  so  ist  eine  Beihülfe  des  eigenen
Staales  gerechtfertigt  und  ist  Pflicht.  Und  zwar  nicht  etwa  blos
desshalb,  weil  und  wenn  er  seinen  Unterthanen  ausdrücklich  verboten
  hat,  in  fremdem  Gebiele  Rechte  zu  verletzen  (ein  solches
Verbot  ist  vielleicht  gar  nicht  vorhanden);  ferner  auch  nicht  aus
dem  Grunde,  weil  das  Strafgesetz  dem  Bürger  persönlich  anklebt
und  ihm  so  ins  Ausland  folgt  (dieser  mittelalterliche.  Gedanke
hält  keine  Prüfung  aus)  !'),  sondern  weil  er  die  Verpflichtung
hat,  zur  allgemeinen  Herrschaft  des  Rechtes  mitzuwirken.

1)  Es  ist  bereits  oben,  S.  468,  vorläufig  bemerkt  worden,  dass
Berner,  Wirkungskreis  des  Strafgesetzes,  diesem  Gedanken  wieder  Gültigkeit
  zu  verschaffen  und  ihn  zu  einem  maassgebenden  iın  internationalen  Strafrechte
  zu  machen  versucht.  Seine  Beweisführung  ist  ($.  126  fg  )  nachstehende:
Es  folgt  aus  der  ganzen  Natur  des  Strafgesetzes,  dass  dasselbe  den  Inländer
persönlich  verbindet  ,  und  nicht  blos  territorial  während  seines  Aufent-'baltes
  im  Inlande.  Der  Staat  bezeichnet  nämlich  im  Strafgesetze  die  Handlung,
  welche  er  als  unbürgerlich,  als  unvereinbar  mit  der  Eigenschaft
eines  Staatsbürgers,  betrachtet.  Giebt  man  nun  diese  Eigenschaft  nicht
auf,  so  darf  man  auch  keine  ihr  widersprechende  Handlungen  begehen;  selbst
im  Auslarde  nicht.  Diess  gilt  aber  nicht  von  rein  localen  Vergehen,  namentlich
  gegen  localpolizeiliche  Vorschriften,  welche  nur  am  Orte  der  That
verletzt  werden  können.  —  Indem-ich  mir  vorbehalte,  den  letzteren  Nebenpunkt
  an  seiner  Stelle  zu  erörtern,  muss  ich,  gegen  den  Grundsatz  selbst,
sowie  gegen  die  Beweisführung  für  denselben  entschieden  auftreten.  —  Vor
Allem  widerspricht  das  angebliche  Wesen  des  Strafgesetzes  den  elementarsten
  Begriffen.  Der  Staat  verbietet  gewisse  Handlungen,  weil  sie  der  objectiven
  Rechtsordnung  zuwiderlaufen;  und  er  belegt  die  Ungehorsamen
  mit  einem  bestimmten  Uebel,  der  Sırafe,  aus  einer  (inneren  oder