520 Völkerrechtliche Lehre
die Aufgabe, seine eigene Rechisordnung zu wahren; und es
unterliegt namentlich auch keinem Zweifel, dass er vollkommen
berechtigt ist, geselzliche Strafen gegen Fremde auszusprechen,
welche sich in seinem Gebiete gegen dieselbe vergangen haben.
Allein hierzu ist nothwendig, dass er des Thäters habhaft sei.
In dem vorliegenden Falle wird aber vorausgesetzt, dass dem
nicht so sei, vielmehr der Tläter unbestreft unter die Botmässigkeit
seines eigenen Staates habe zurückkehren können. Da einer
Seits eine Befugniss des fremden Staates im diesseitigen Gebiete
den Flüchtigen zu ergreifen, unter allen Umständen ausser Frage
ist, auf der andern Seite die Weltrechtsordnung durch eine Straflosigkeit
beeinträchtigt bliebe: so ist eine Beihülfe des eigenen
Staales gerechtfertigt und ist Pflicht. Und zwar nicht etwa blos
desshalb, weil und wenn er seinen Unterthanen ausdrücklich verboten
hat, in fremdem Gebiele Rechte zu verletzen (ein solches
Verbot ist vielleicht gar nicht vorhanden); ferner auch nicht aus
dem Grunde, weil das Strafgesetz dem Bürger persönlich anklebt
und ihm so ins Ausland folgt (dieser mittelalterliche. Gedanke
hält keine Prüfung aus) !'), sondern weil er die Verpflichtung
hat, zur allgemeinen Herrschaft des Rechtes mitzuwirken.
1) Es ist bereits oben, S. 468, vorläufig bemerkt worden, dass
Berner, Wirkungskreis des Strafgesetzes, diesem Gedanken wieder Gültigkeit
zu verschaffen und ihn zu einem maassgebenden iın internationalen Strafrechte
zu machen versucht. Seine Beweisführung ist ($. 126 fg ) nachstehende:
Es folgt aus der ganzen Natur des Strafgesetzes, dass dasselbe den Inländer
persönlich verbindet , und nicht blos territorial während seines Aufent-'baltes
im Inlande. Der Staat bezeichnet nämlich im Strafgesetze die Handlung,
welche er als unbürgerlich, als unvereinbar mit der Eigenschaft
eines Staatsbürgers, betrachtet. Giebt man nun diese Eigenschaft nicht
auf, so darf man auch keine ihr widersprechende Handlungen begehen; selbst
im Auslarde nicht. Diess gilt aber nicht von rein localen Vergehen, namentlich
gegen localpolizeiliche Vorschriften, welche nur am Orte der That
verletzt werden können. — Indem-ich mir vorbehalte, den letzteren Nebenpunkt
an seiner Stelle zu erörtern, muss ich, gegen den Grundsatz selbst,
sowie gegen die Beweisführung für denselben entschieden auftreten. — Vor
Allem widerspricht das angebliche Wesen des Strafgesetzes den elementarsten
Begriffen. Der Staat verbietet gewisse Handlungen, weil sie der objectiven
Rechtsordnung zuwiderlaufen; und er belegt die Ungehorsamen
mit einem bestimmten Uebel, der Sırafe, aus einer (inneren oder