Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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III.  Die  Pflege  und  Ernährung  der  Impfthiere.
8  13.

Als  Streu  für  die  Thiere  kann  verwendet  werden:  Stroh,  Heu,  Holzwolle,  Torfstreu.  Das
Material  soll  frisch,  unverdorben  und  anderweitig  noch  nicht  benutzt  sein.  Die  Impfthiere  selbst
sind  mit  größter  Sorgfalt  rein  zu  halten.

14.

Die  Ernährung  der  Impfthiere  hat  in  der  für  ihr  Alter  zweckmäßigsten  Form  nach  Anweisung

  des  Thierarztes  stattzufinden.

IV.  Anstaltspersonal.

§  15.
Die  Leitung  der  Anstalt  ist  einem  Arzte  zu  unterstellen.
Der  Wärter  soll  gesund  und  namentlich  frei  von  Tuberkulose  sein.  Treten  ansteckende  Krankheiten
  in  seiner  Familie  auf,  so  hat  er  während  der  Dauer  derselben  die  Anstaltsräume  zu  meiden.
Er  trägt  während  seiner  Thätigkeit  in  denselben  einen  Anzug  aus  waschbarem  Stoffe,  der
nach  Bedarf  zu  waschen  und  zu  desinfiziren  ist.  Dasselbe  gilt  auch  von  seinen  Arbeitsschürzen.

8  16.

Alle  Personen,  welche  beim  Impfen  oder  Abimpfen  entweder  unmittelbar  oder  mittelbar  durch
Instrumente  mit  der  Impffläche  oder  der  Lymphe  in  Berührung  kommen,  sich  mit  dem  Verarbeiten
der  Lymphe  oder  mit  dem  Abfüllen  derselben  beschäftigen,  haben  ihre  Finger  und  Nägel  mit  Bürste
und  Nagelkratze  sorgfältig  zu  säubern,  die  Unterarme  und  die  Hände  mit  Wasser  und  Seife  gründ—
lich  zu  waschen  und  in  wirksamer  Weise  zu  desinfiziren.  Diese  Reinigung  und  Desinfektion  ist
jedesmal  nach  etwaiger  Unterbrechung  der  Thätigkeit  zu  wiederholen.

V.  Impfung  der  Thiere  und  Abnahme  der  Lymphe.

§  17.
Thiere,  welche  einen  längeren  Transport  durchgemacht  haben,  sollen  erst  geimpft  werden,
wenn  sie  sich  erholt  haben.
§  .
Den  größeren  Thieren  sind  während  ihres  Weges  zum  und  vom  Imuftische  und  während
ihres  Verbleibens  auf  demselben  die  Augen  mit  einem  undurchsichtigen  Stoffe  zu  verbinden.

§  19.

Die  Impftische  sollen  ein  Polsterkissen,  welches  Verletzungen  beim  Schlagen  des  Kopfes
verhindert  und  einen  Anstrich  besitzen,  welcher  gründliche  Reinigung  gestattet.  Sie  müssen  nach
jedesmaligem  Gebrauch  abgescheuert  und  gründlich  abgespült  werden.  Ihr  Lederzeug  ist  ausreichend
zu  schmieren.

8  20.
Die  zum  Impfen  und  zur  Abnahme  der  Lymphe  bestimmten,  oder  mit  der  abgeschabten  Lymphe
in  Berührung  kommenden  Instrumente  dürfen  anderen  Zwecken  nicht  dienen,  sie  müssen  ganz  aus