Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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&  86.  Gesetz,
das  Mobiliar=  und  Privat-Feuerversicherungswesen  betreffend;
vom  28.  August  1876.

Win,  Albert,  von  GOTxEs  Gnaden  König  von  Sachsen
2c4.  26.  2.
haben  eine  Revision  der  Bestimmungen  im  sechsten  Abschnitte  des  Gesetzes  vom  23.
August  1862  (Seite  366  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  über
Mobiliar=  und  Privat-Feuerversicherung  vornehmen  lassen  und  verordnen,  unter  Zustimmung
  der  getreuen  Stände  des  Königreichs,  in  gegenwärtigem
Gesetze,
was  folgt:
§&  1.  Das  Mobiliar=  und  Privat-Feuerversicherungswesen  steht  unter  der  Aufsicht
der  nachbenannten  Verwaltungsbehörden.
Es  bestehen  drei  Instanzen,  und  zwar  bilden
A.  die  erste  Instanz:
a)  in  Städten  mit  der  Revidirten  Städteordnung
der  Stadtrath,
b)  in  Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte
der  Bürgermeister,
0)  in  Landgemeinden
der  Gemeindevorstand,
und
4)  in  Ansehung  der  selbstständigen  Gutsbezirke
die  Amtshauptmannschaft;
B.  die  zweite  Instanz:
die  Brandversicherungs-Commission,
und
C.  die  dritte  Instanz:
das  Ministerium  des  Innern.
#  2.  Zum  Betriebe  des  Geschäfts  der  directen  Feuerversicherung  sind  allein  berechtigt:

a)  diejenigen  Privat-Feuerversicherungsgesellschaften  oder  Anstalten,  welche  dazu  besondere
  Concession  von  dem  Ministerium  des  Innern  erhalten  haben,
und
b)  die  §  4  näher  bezeichneten  Privatunterstützungsvereine.

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