Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der  Bezirksfeuerlöschinspektor  kann  einer  Feuerwehr  des  Bezirks  nur  als  Komman—
dant  angehören.  Wo  dies  der  Fall  ist,  hat  das  Oberamt  alle  drei  Jahre  den  Landesfeuerlöschinspektor
  zu  ersuchen,  in  der  betreffenden  Gemeinde  die  in  Art.  28  Abs.  2  des
Gesetzes  vorgeschriebene  Untersuchung  der  Feuerlöschgeräthe  und  Besichtigung  der  Fenerwehr
  vorzunehmen.  Die  in  Abs.  1  getroffene  Bestimmung  findet  entsprechende  Anwendung.

Auf  den  1.  April  jedes  Jahres  hat  der  Bezirksfeuerlöschinspektor  nach  dem  eingeführten
  Formular  eine  übersichtliche  Darstellung  des  jeweiligen  Standes  der  Feuerlöscheinrichtungen
  der  einzelnen  Gemeinden  des  Bezirks  bezw.  einen  Nachtrag  zu  dieser  Darstellung
  in  doppelter  Ausfertigung  dem  Oberamt  vorzulegen,  welches  eine  Ausfertigung
dem  Landesfeuerlöschinspektor  mittheilt.

Zu  Art.  29.
S.  40.

Die  Aufträge  beziehungsweise  Ersuchen  um  Erstattung  eines  Gutachtens  oder  Obergutachtens
  in  Angelegenheiten  des  Feuerlöschwesens  (Art.  29  Abs.  1,  Art.  28  Abs.  4  des
Gesetzes;  §.  13  Abs.  1,  §.  18  Abs.  2  der  gegenwärtigen  Verfügung)  sind  von  den
Kollegialbehörden  beziehungsweise  den  Oberämtern  unmittelbar  an  den  Landesfeuerlöschinspektor
  zu  richten.

Behufs  der  wirksamen  Führung  der  technischen  Oberaufsicht  über  die  Feuerlöscheinrichtungen
  und  die  Feuerwehren  in  den  einzelnen  Bezirken  des  Landes  hat  der  Landesfeuerlöschinspektor
  alljährlich  in  einer  Anzahl  von  Gemeinden  des  Landes,  welche  von  dem
Vorstand  des  Verwaltungsraths  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt  bestimmt  werden,
unter  Beiziehung  des  Bezirksfeuerlöschinspektors  alle  auf  das  Feuerlöschwesen  sich  beziehenden
Einrichtungen  und  Anstalten  zu  visitiren  und  das  Ergebniß  dieser  Visitationen,  zutreffenden
Falles  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Anträge  zur  Beseitigung  gefundener  Mißstände,
dem  Oberamt  mitzutheilen,  welches  die  geeigneten  Anordnungen,  erforderlichenfalls  im
weiteren  Benehmen  mit  dem  Landesfeuerlöschinspektor,  zu  treffen  hat.  In  demjenigen
Jahre,  in  welchem  der  Landesfeuerlöschinspektor  die  Feuerlöscheinrichtungen  einer  Gemeinde
visitirt,  fällt  die  in  Art.  28  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Visitation  dieser  Einrichtungen
  durch  den  Bezirksfeuerlöschinspektor  aus.  Die  bei  der  Visitation  durch  den
Landesfeuerlöschinspektor  abgehaltene  Uebung  der  Feuerwehr  gilt  als  Hauptübung  im
Sinne  des  Art.  18  des  Gesetzes.