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Der Bezirksfeuerlöschinspektor kann einer Feuerwehr des Bezirks nur als Komman—
dant angehören. Wo dies der Fall ist, hat das Oberamt alle drei Jahre den Landesfeuerlöschinspektor
zu ersuchen, in der betreffenden Gemeinde die in Art. 28 Abs. 2 des
Gesetzes vorgeschriebene Untersuchung der Feuerlöschgeräthe und Besichtigung der Fenerwehr
vorzunehmen. Die in Abs. 1 getroffene Bestimmung findet entsprechende Anwendung.
Auf den 1. April jedes Jahres hat der Bezirksfeuerlöschinspektor nach dem eingeführten
Formular eine übersichtliche Darstellung des jeweiligen Standes der Feuerlöscheinrichtungen
der einzelnen Gemeinden des Bezirks bezw. einen Nachtrag zu dieser Darstellung
in doppelter Ausfertigung dem Oberamt vorzulegen, welches eine Ausfertigung
dem Landesfeuerlöschinspektor mittheilt.
Zu Art. 29.
S. 40.
Die Aufträge beziehungsweise Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens oder Obergutachtens
in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens (Art. 29 Abs. 1, Art. 28 Abs. 4 des
Gesetzes; §. 13 Abs. 1, §. 18 Abs. 2 der gegenwärtigen Verfügung) sind von den
Kollegialbehörden beziehungsweise den Oberämtern unmittelbar an den Landesfeuerlöschinspektor
zu richten.
Behufs der wirksamen Führung der technischen Oberaufsicht über die Feuerlöscheinrichtungen
und die Feuerwehren in den einzelnen Bezirken des Landes hat der Landesfeuerlöschinspektor
alljährlich in einer Anzahl von Gemeinden des Landes, welche von dem
Vorstand des Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt bestimmt werden,
unter Beiziehung des Bezirksfeuerlöschinspektors alle auf das Feuerlöschwesen sich beziehenden
Einrichtungen und Anstalten zu visitiren und das Ergebniß dieser Visitationen, zutreffenden
Falles unter Beifügung der erforderlichen Anträge zur Beseitigung gefundener Mißstände,
dem Oberamt mitzutheilen, welches die geeigneten Anordnungen, erforderlichenfalls im
weiteren Benehmen mit dem Landesfeuerlöschinspektor, zu treffen hat. In demjenigen
Jahre, in welchem der Landesfeuerlöschinspektor die Feuerlöscheinrichtungen einer Gemeinde
visitirt, fällt die in Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Visitation dieser Einrichtungen
durch den Bezirksfeuerlöschinspektor aus. Die bei der Visitation durch den
Landesfeuerlöschinspektor abgehaltene Uebung der Feuerwehr gilt als Hauptübung im
Sinne des Art. 18 des Gesetzes.