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Erfordern des bezeichneten Ministers für einen direkten Verkehr, an welchem die
sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mit betheiligt ist, gemachte frühere Zuge-
ständniß nicht mehr gebunden.
IV.
Die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Armee-Be-
dürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf den
Staats-Eisenbahnen im Gebiete des frühern Norddeutschen Bundes jeweilig Gül-
tigkeit haben. Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung den Militairpersonen
gleichzustellen.
V.
Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft ver-
pflichtet: ·
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Poslverwaltung einen
Postwagen und innerhalb desselben:
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und
Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Ka-
tegorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Ge-
wicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten,
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dien-
stes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäfts-
los zurückkehren,
) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,
unentgeltlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständi-
gung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen, gegen eine den Selbstkosten für
die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es
kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht
laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost,
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche
Beförderung von Brief= und Zeitungs-Packeten durch das ZugPersonal
verlangt werden.