thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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18.

 

Benennung  der  Gegenstände.

c)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer=  und  Täschnerwaaren,
sowie  andere  Waaren  aus  unlackirtem,  ungefärbrem,  unbedrucktem
  Kautschuck,  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  fallen

d)  Waaren  aus  lackirtem,  gefärbtem  oder  bedrucktem  Kautschuck,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
  nicht  unter  Nr.  20.  fallen;  feine  Schuhe;  übersponnene
Kautschuckkddenn  .  ..  .  .  .  .  .

e)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  uͤberzogen  oder  getraͤnkt.....
Anmerk.  zu  e.  Kautschuck-Drucktuͤcher  fuͤr  Fabriken  und  Kratzenleder,  kuͤnstliches,
für  Kratzenfabriken,  beide  auf  Erlaubnißscheine  unter  Kontrole

)Gewebe  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialen
  .  .........  ....  ..  .  .  .

Anmerk.  zu  b.  bis  s.  Waaren  aus  Guttapercha  werden  wie  Waaren  aus  Kautschuck
  behandelt.

Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren:

b)  Andere,  soweit  sie  nicht  nachstehend  unter  c.  und  e.  genannt
sind;  Herrenhüte  von  Seide,  unstaffirt,  staffirt  oder  garnirt;
künstliche  Blumen;  zugerichtete  Schmuckfeden

c)  Von  Geweben  mit  Kautschuck  oder  Guttapercha  überzogen  oder
getränkt,  sowie  aus  Gummifäden  in  Verbindung  mit  anderen

Spinnmaterialln
d)  Herrenhüte  von  Filz,  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,
unstaffirt,  staffirt  oder  garnrt  .  ..  ..  .  .  .  .
e)  Leinene  Leibwaͤsche  ...  ....  .....  ......  .....  ...  ......  .  ...  ..  .  .  ..