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18.
Benennung der Gegenstände.
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren,
sowie andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbrem, unbedrucktem
Kautschuck, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen
d) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck,
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter Nr. 20. fallen; feine Schuhe; übersponnene
Kautschuckkddenn . .. . . . . .
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck uͤberzogen oder getraͤnkt.....
Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktuͤcher fuͤr Fabriken und Kratzenleder, kuͤnstliches,
für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole
)Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialen
. ......... .... .. . . .
Anmerk. zu b. bis s. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck
behandelt.
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren:
b) Andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und e. genannt
sind; Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt;
künstliche Blumen; zugerichtete Schmuckfeden
c) Von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder
getränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen
Spinnmaterialln
d) Herrenhüte von Filz, aus Wolle oder anderen Thierhaaren,
unstaffirt, staffirt oder garnrt . .. .. . . . .
e) Leinene Leibwaͤsche ... .... ..... ...... ..... ... ...... . ... .. . . ..