Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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VIII.  Für  roc,doo  fl.  Vermögen  um
zooo  fl.  verzinsliche  Eoose;
von  jedem  weitern  Betrag  von  10,000  fl.
ein  verzinsliches  Loos  von  Soo  fl.
b)  Nach  Besoldungs=  und  Hensions-Bezügen.

In  Hinstcht  auf  Besoldung  und  Pensionen
  werden  fünf  Klassen  festgesezt.
I.  Wer  jährlich  boo  fl.  bis  700  fl.  besieht
nimmt  ein  Loos  von  10  fl.  ,
IlsürsoobisgqqfhjährlichenBezm
ges  wird  genommen  ein  Loos  von  25  fl.
III.  Für  rooo  bis  2000  fl.  jährlichen  Bezuges

  Loose  für  fünf  pro  Cent  von  dess

sen  ganzem  Betrage.

IV.  Für  zooo  bis  soo0  fl.  jährlichen  Bezuges
  Loose  nach  77  pro  Cent  von  dem
Betrage.

V.  Für  booo  fl.  jährlichen  Bezuges  und

darüber,  Loose  nach  lo  pro  Cent  seines

Betrages.

C.
Herstellung  der  Kataster.

Die  Kataster  sowohl  uͤber  das  Vermoͤgen,
als  über  die  Besoldungs=  und  DPenstons=Bezüge
  werden  von  den  Polizei:  Behörden
unter  Leitung  Unserer  General-Kreis=  Kommissarlate
  und  der  beiden  Stadt:  Kommissariate
  Augsburg  und  Nürnberg  hergestellr,
und  für  jeden  Theilnehmer  die  ihn  treffende,
oder  auch  die  von  demselben  über  seinen  Bes
teeff  freiwillig  genommene  Anlehens=  Quote
angesezt.

Jeder  Staatsbürger  des  Königreiches
satirt  sich  über  jeden  Theil  seines  Bestzes  in

 

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demjenigen  Polizei-Distrikte,  wozu  dieser
Theil  gehoͤrt.

Zur  Befoͤrderung  des  Geschaͤftes  und  zu
leichterer  Beseitigung  der  Anstaͤnde  hat  Unsere
  Staats--Schuldentilgungs-Kommission
den  General-Kreis-  und  Stadt-Kommissariaten
  einen  Kommissär  beizugeben.  Reklamazionen,
  welche  sich  erheben,  werden  nach
den  Grundsäzen  der  Billigkeit  und  Schonung
  entschieden;  alle  Bedrückungen  soviel
möglich  vermieden,  und  sowohl  in  der  Form
der  Behandlung,  als  in  der  Anziehung  zur
Theilnahme  wird  auf  Entfernung  alles  dessen
Rücksicht  genommen,  was  ohne  wesentliche
Nothwendigkeit  dem  Privat  -Kredit  zum
Nachtheil  gereichen  könnte.  Bei  Ausmittlung
  des  Vermögens  ist  daher  von  jeder  übertriebenen
  Strenge  sorgfältig  Umgang,  und
vorzüglich  die  eigene  Fatirung  desselben  zur
Grundlage  des  Anschlages  zu  nehmen.

Sollten  jedoch  gegen  Unsere  Erwartung
bei  diesem  zur  Deckung  der  ausserordentlichen
Bedürfnisse  des  Staats  bestimmeen  und  nothwendig
  erfoderlichen  Anlehen  zu  niedrige  Fatirungen,
  deren  Unverhältnißmassigkeit  an
und  für  sich  schon  auffallend  wäre,  abgegeben,
  und  die  Fatenten  durch  die  ihnen  darüber
  gemachten  Erinnerungen  nicht  zu  einer
genauern,  und  ihrem  wirklichen  Vermögens-Stande
  angemessenen  Erklárung  geführe  werden,
  so  hat  die  Polizei-Behörde  nach
Schliessung  des  Katasters  dergleichen  Füälle
umstäudlich  in  ihrem  Berichte  an  die  vorgesezte
  Stelle  aufzunehmen,  von  welcher  alsdann,
  im  Benehmen  mit  Unserer  Staate-(162)