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VIII. Für roc,doo fl. Vermögen um
zooo fl. verzinsliche Eoose;
von jedem weitern Betrag von 10,000 fl.
ein verzinsliches Loos von Soo fl.
b) Nach Besoldungs= und Hensions-Bezügen.
In Hinstcht auf Besoldung und Pensionen
werden fünf Klassen festgesezt.
I. Wer jährlich boo fl. bis 700 fl. besieht
nimmt ein Loos von 10 fl. ,
IlsürsoobisgqqfhjährlichenBezm
ges wird genommen ein Loos von 25 fl.
III. Für rooo bis 2000 fl. jährlichen Bezuges
Loose für fünf pro Cent von dess
sen ganzem Betrage.
IV. Für zooo bis soo0 fl. jährlichen Bezuges
Loose nach 77 pro Cent von dem
Betrage.
V. Für booo fl. jährlichen Bezuges und
darüber, Loose nach lo pro Cent seines
Betrages.
C.
Herstellung der Kataster.
Die Kataster sowohl uͤber das Vermoͤgen,
als über die Besoldungs= und DPenstons=Bezüge
werden von den Polizei: Behörden
unter Leitung Unserer General-Kreis= Kommissarlate
und der beiden Stadt: Kommissariate
Augsburg und Nürnberg hergestellr,
und für jeden Theilnehmer die ihn treffende,
oder auch die von demselben über seinen Bes
teeff freiwillig genommene Anlehens= Quote
angesezt.
Jeder Staatsbürger des Königreiches
satirt sich über jeden Theil seines Bestzes in
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demjenigen Polizei-Distrikte, wozu dieser
Theil gehoͤrt.
Zur Befoͤrderung des Geschaͤftes und zu
leichterer Beseitigung der Anstaͤnde hat Unsere
Staats--Schuldentilgungs-Kommission
den General-Kreis- und Stadt-Kommissariaten
einen Kommissär beizugeben. Reklamazionen,
welche sich erheben, werden nach
den Grundsäzen der Billigkeit und Schonung
entschieden; alle Bedrückungen soviel
möglich vermieden, und sowohl in der Form
der Behandlung, als in der Anziehung zur
Theilnahme wird auf Entfernung alles dessen
Rücksicht genommen, was ohne wesentliche
Nothwendigkeit dem Privat -Kredit zum
Nachtheil gereichen könnte. Bei Ausmittlung
des Vermögens ist daher von jeder übertriebenen
Strenge sorgfältig Umgang, und
vorzüglich die eigene Fatirung desselben zur
Grundlage des Anschlages zu nehmen.
Sollten jedoch gegen Unsere Erwartung
bei diesem zur Deckung der ausserordentlichen
Bedürfnisse des Staats bestimmeen und nothwendig
erfoderlichen Anlehen zu niedrige Fatirungen,
deren Unverhältnißmassigkeit an
und für sich schon auffallend wäre, abgegeben,
und die Fatenten durch die ihnen darüber
gemachten Erinnerungen nicht zu einer
genauern, und ihrem wirklichen Vermögens-Stande
angemessenen Erklárung geführe werden,
so hat die Polizei-Behörde nach
Schliessung des Katasters dergleichen Füälle
umstäudlich in ihrem Berichte an die vorgesezte
Stelle aufzunehmen, von welcher alsdann,
im Benehmen mit Unserer Staate-(162)