Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

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Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten  Namen,  welche  von  einem  durch
den  Vorsitzenden  zu  ernennenden  Beisitzer  laut  gezählt  werden.

.  81.

Ungültig  sind  diejenigen  Stimmzzettel,

1)  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen

  versehen  sind,

2)  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,  .

3)  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,

4)  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren

  Person  verzeichnet  ist,

5)  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.

Die  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
  bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig
  entschieden  ist.

s-Als

  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  bei  der  ersten  Abstimmung
mehr  als  die  Hälfte  der  gültig  abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  diese  Stimmenmehrheit  nicht,  so“
kommen  bei  der  sofort  vorzunehmenden  zweiten  Abstimmung  diejenigen  zwei
Personen,  welche  im  ersten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf
die  engere  Wahl.  Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  höchste  oder  zweithöchste
Stimmenzahl  in  der  Weise  erhalten,  daß  auf  sie  eine  gleiche  Stimmenzahl  entfallen
  ist,  so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos
darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist.  Bei  dem  zweiten  Wahlgange
sind  außer  den  im  §.  81  angegebenen  ferner  auch  alle  diejenigen  Stimmzettel
ungültig,  welche  den  Namen  einer  nicht  zur  engeren  Wahl  stehenden  Person  enthalten.
  Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  meisten  Stimmen
erhalten  hat.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden
  zu  ziehende  Loos.

Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

g.  83.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  der  Wahl  innerhalb  längstens  einer  Woche  zu  erklären.
Von  demjenigen,  welcher  hierüber  keine  Erklärung  abgiebt,  wird  angenommen,
daß  er  die  Wahl  ablehne.

S.  84.

Die  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Stellvertreter  bedürfen  der  Bestäti.

gung  durch  den  Landrath.