Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Salz-Inspektor ein Quantum Vieh- 
salz zugesichert ist, die Haupt· Verwal- 
tung der Salincn-Gefälle in Stutt- 
gart zu benachrichtigen, von welcher 
Saline ihm das Vieh-Salhz zugesagt 
worden sey. Die Haupt-Verwaltung 
zeigt dem Fabtor den Auswand für 
Verpackungs-Kosien, Fuhrlohn und 
5. 
6. 
Speditions-Gebülr an, und der Fak- 
tor legt das Schreiben der Haupt- 
Verwaltung dem Oberamte vor. Das 
Oberamt macht hierauf öffentlich be- 
kannt, welchen Geldbetrag, außer dem 
allgemeinen Verkaufs-Preise des 
Vieh-Salzes zu2 fl. 30 kr. für den 
Centner, der Käufer eines Fasses als 
Nebenaufwand zu bezahlen habe. 
) Der Faktor erhebt seine Verkaufs= 
Provision für das Vieh-Salz in dem- 
selben Betrag, wie von dem Küchen- 
Salze aus der Faktorie-Kasse und es 
darf daher seine Provision in den oben- 
bemerkten Nebenaufwand nicht ein- 
gerechnet werden. 
)AUm den Ankauf des Vieh-Salzes 
auch in denjenigen Orten zu erleich- 
tern, in welchen sich keine Faktorien 
befinden, wird den K. Oberämtern 
die Aufstellung von Verschleussern ge- 
stattet, zugleich aber verordnet, daß 
mit Genehmigung des Oberamts durch 
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— 
die Ortsobrigkeit der Preis zu bestim- 
men, und den Einwohnern gehoͤrig 
bekannt zu machen sey, fuͤr welchen 
das Salz an jedem Orte im Detail- 
Verkauf abgegeben werden muß. 
Vei Festsetzung dieses Preises darf 
außer den obenbemerkten von den 
Faktorien aufzurechnenden Neben- 
kosten zwar auch der Fuhrlohn von 
dem Faktorie-Platz bis zum Wohn- 
Orte des Verschleußers, so wie die — 
dem letztern zukommende Verkaufs- 
Proviston in Anschlag kommen; es 
ist jedoch von Seiten des Oberamts 
strenge darauf zu sehen, und jede 
angemessene Vorkehrung zu treffen, 
daß weder von Seite der Orts-Be, 
hörden, noch des Verschleußers die 
mindeste Willkühr in der Preis-Be- 
stimmung Statt finde, daß der Preis, 
soviel es die Verschiedenheit der Lo- 
kalitäten erlaubt, gleichgehalten, und 
den Unternehmern kein Anlaß zu ge- 
gründeten Beschwerden gegeben werde. 
) Der Vieh-Salz-Verschleußer ist 
durch das Oberamt daher darauf zu 
verpflichten, daß er das Salz in vol- 
lem Gewicht und der obrigkeitlich 
festgesenten Tare abzugeben habe. 
8.) Außer dem verpflichteten Verschleu- 
ßer ist, früheren gesetzlichen Bestim-
	        
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