Salz-Inspektor ein Quantum Vieh-
salz zugesichert ist, die Haupt· Verwal-
tung der Salincn-Gefälle in Stutt-
gart zu benachrichtigen, von welcher
Saline ihm das Vieh-Salhz zugesagt
worden sey. Die Haupt-Verwaltung
zeigt dem Fabtor den Auswand für
Verpackungs-Kosien, Fuhrlohn und
5.
6.
Speditions-Gebülr an, und der Fak-
tor legt das Schreiben der Haupt-
Verwaltung dem Oberamte vor. Das
Oberamt macht hierauf öffentlich be-
kannt, welchen Geldbetrag, außer dem
allgemeinen Verkaufs-Preise des
Vieh-Salzes zu2 fl. 30 kr. für den
Centner, der Käufer eines Fasses als
Nebenaufwand zu bezahlen habe.
) Der Faktor erhebt seine Verkaufs=
Provision für das Vieh-Salz in dem-
selben Betrag, wie von dem Küchen-
Salze aus der Faktorie-Kasse und es
darf daher seine Provision in den oben-
bemerkten Nebenaufwand nicht ein-
gerechnet werden.
)AUm den Ankauf des Vieh-Salzes
auch in denjenigen Orten zu erleich-
tern, in welchen sich keine Faktorien
befinden, wird den K. Oberämtern
die Aufstellung von Verschleussern ge-
stattet, zugleich aber verordnet, daß
mit Genehmigung des Oberamts durch
217
—
die Ortsobrigkeit der Preis zu bestim-
men, und den Einwohnern gehoͤrig
bekannt zu machen sey, fuͤr welchen
das Salz an jedem Orte im Detail-
Verkauf abgegeben werden muß.
Vei Festsetzung dieses Preises darf
außer den obenbemerkten von den
Faktorien aufzurechnenden Neben-
kosten zwar auch der Fuhrlohn von
dem Faktorie-Platz bis zum Wohn-
Orte des Verschleußers, so wie die —
dem letztern zukommende Verkaufs-
Proviston in Anschlag kommen; es
ist jedoch von Seiten des Oberamts
strenge darauf zu sehen, und jede
angemessene Vorkehrung zu treffen,
daß weder von Seite der Orts-Be,
hörden, noch des Verschleußers die
mindeste Willkühr in der Preis-Be-
stimmung Statt finde, daß der Preis,
soviel es die Verschiedenheit der Lo-
kalitäten erlaubt, gleichgehalten, und
den Unternehmern kein Anlaß zu ge-
gründeten Beschwerden gegeben werde.
) Der Vieh-Salz-Verschleußer ist
durch das Oberamt daher darauf zu
verpflichten, daß er das Salz in vol-
lem Gewicht und der obrigkeitlich
festgesenten Tare abzugeben habe.
8.) Außer dem verpflichteten Verschleu-
ßer ist, früheren gesetzlichen Bestim-