Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

240 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Departements der auswärtigen-Angelegenheiten: 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung der zwischen der Krone Württemberg und dem Großherzogthum Hessen wegen Be- 
strafung der Forsifrevel in den beiderseitigeu Grenzwaldungen abgeschlossenen Uebereinkunft. 
Zwischen der Krone Württemberg und 
dem Großherzogthum Hessen ist, zu Ab- 
wendung der in den beiderseitigen Grenz- 
Waldungen eintretenden Verwüstungen, 
eine besondere Uebereinkunft wegen Be- 
strafung derjenigen, welche in diesen Wal- 
dungen Frevel begehen, getroffen worden; 
welche Uebereinkunft wörtlich folgende Be- 
stimmungen enthält: 
F. 1. 
Jeder der beiden Staaten laͤßt Ueber- 
tretungen der Forst-Gesetze (Forstfrevel), 
welche durch seine Staats-Angehoͤrigen in 
dem Gebiete des andern begangen sind, 
nach den eigenen Gesetzen aburtheilen, als 
wäre den lezteren in den eigenen Waldun- 
gen von den eigenen Angehbrigen zuwider- 
gehandelt worden. 
F. 2. 
Die auf eigener sinnlicher Wahrneh- 
mung beruhende Angabe eines verpflich- 
teten Forst-Offizianten aus dem einen 
Staate bewirkt gegen den dem andern 
Staate angehbrigen Forstfreoler einen vol- 
len Beweis und hat dessen Verurtheilung 
zur Folge, wenn der Angeschuldigte den 
Beweis nicht durch Gegen-Beweis zu ent- 
bräften vermag. 
K. 3. 
Das Forst-Personal ist berechtigt, den 
Frevler auf dem Gebiete, wo er gefrevelt, 
zu verhaften, und ihn an die Behbdrde sei- 
nes Wohnorts abzuliefern, welche Ablie- 
serung sogleich nach Erhebung der ersor- 
derlichen Rotizen von den versönlichen Ver- 
hältnissen des Verhafteten zu bewerkstel- 
ligen ist. 
C. k. 
Gegenseitig wird zur Entdeckung Hülfe 
geleistet, und es werden Haussuchungen 
auf der Stelle von den Orts-Behbrden 
gestattet, jedoch in Gegenwart der lette- 
ren, welche das Enrdeckte verwahren lassen, 
ohne für ihre Mitwirkung eine Belohnung 
zu empfangen. 
C. 5. 
Wenn der Forst-Erceß dergestalt durch 
Erkenntniß erledigt ist, daß die Strafe voll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.