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II. Verfügungen der Departements.
A.) Des Departements der auswärtigen-Angelegenheiten:
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung der zwischen der Krone Württemberg und dem Großherzogthum Hessen wegen Be-
strafung der Forsifrevel in den beiderseitigeu Grenzwaldungen abgeschlossenen Uebereinkunft.
Zwischen der Krone Württemberg und
dem Großherzogthum Hessen ist, zu Ab-
wendung der in den beiderseitigen Grenz-
Waldungen eintretenden Verwüstungen,
eine besondere Uebereinkunft wegen Be-
strafung derjenigen, welche in diesen Wal-
dungen Frevel begehen, getroffen worden;
welche Uebereinkunft wörtlich folgende Be-
stimmungen enthält:
F. 1.
Jeder der beiden Staaten laͤßt Ueber-
tretungen der Forst-Gesetze (Forstfrevel),
welche durch seine Staats-Angehoͤrigen in
dem Gebiete des andern begangen sind,
nach den eigenen Gesetzen aburtheilen, als
wäre den lezteren in den eigenen Waldun-
gen von den eigenen Angehbrigen zuwider-
gehandelt worden.
F. 2.
Die auf eigener sinnlicher Wahrneh-
mung beruhende Angabe eines verpflich-
teten Forst-Offizianten aus dem einen
Staate bewirkt gegen den dem andern
Staate angehbrigen Forstfreoler einen vol-
len Beweis und hat dessen Verurtheilung
zur Folge, wenn der Angeschuldigte den
Beweis nicht durch Gegen-Beweis zu ent-
bräften vermag.
K. 3.
Das Forst-Personal ist berechtigt, den
Frevler auf dem Gebiete, wo er gefrevelt,
zu verhaften, und ihn an die Behbdrde sei-
nes Wohnorts abzuliefern, welche Ablie-
serung sogleich nach Erhebung der ersor-
derlichen Rotizen von den versönlichen Ver-
hältnissen des Verhafteten zu bewerkstel-
ligen ist.
C. k.
Gegenseitig wird zur Entdeckung Hülfe
geleistet, und es werden Haussuchungen
auf der Stelle von den Orts-Behbrden
gestattet, jedoch in Gegenwart der lette-
ren, welche das Enrdeckte verwahren lassen,
ohne für ihre Mitwirkung eine Belohnung
zu empfangen.
C. 5.
Wenn der Forst-Erceß dergestalt durch
Erkenntniß erledigt ist, daß die Strafe voll-