nie eine Ausnahme von der unbedingt
durch das Gesetz ausgesprochenen Verbind-
lichkeit der Abgabe eines Exemplars zum
K. Studienrath begründet werde, und
jeder Fall der versäumten Abgabe an
diese Stelle der gesehblichen Strafe von
fünf Reichsthalern unkerliege
Die Ablieferung ist auf die in der er-
wähnten Verordnung vom 3-Januar 1313
näher bestimmte Weise zu bewerkstelligen.
Sie muß also
1.) unmittelbar nach vollendetem Druck
und wenigstens : oder : Tage vor der
Ausgabe der Schrift, die Ablieferung
von Tagsblättern aber am Schlusse
eines jeden halben Jahrs geschehen.
) Bei denjenigen Druckschriften, zu
welchen Kupferstiche, Steinabdrücke 2c.
gehören, müssen diese dem zum K. Stu-
bienrath einzusendenden Eremplar eben-
falls beigefügt werden. Der Buch-
drucker, welcher den Tert druckt, ist
verbunden, für die Miteinsendung sol-
cher Beilagen zu sorgen und sie sich
daher zu diesem Ende von dem Verle-
ger zu verschaffen; und er bleibt dafür
verantwortlich, wenn eine Schrift in
Umlauf kommt, ohne daß dem K. Stu-
dienrath ein vollständiges Eremplar
mit allen Beilagen übergeben ist.
5.) Die Ablieferung muß von Seite der
Druckerei, welche die Schrift gedrucke
hat, mit einer kurzen Anzeige (Ablie-
ferungs= Note), in welcher der Titel
der Schrift und das Datum der Vol-
lendung des Drucks anzugeben ist,
unter der Addresse der Registratur des
K. Studienraths geschehen, wogegen
von leßterer den einsendenden Buch-
druckern Empfangscheine ausgestellt
werden.
Uebrigens
4. ) ist gestattet, die für den Studienrath
bestimmten Exemplarien unfrankirt ab-
zusenden.
Zum Behufder Aufsicht über die Beobach-
tung der fraglichen Obliegenheit der Buch-
drucker wird hiemit noch weiter verordnet,
daß jeder Buchdrucker innerhalb der ersten
14 Tage des Monats Januar ein vollstän-
diges Verzcichniß der von ihm im vorher-
gegangenen Jahr gedruckten Schriften, je
mit der Bemerbung des Tags der Vollen-
dung des Drucks und des Tags der Absen-
dung eines Eremplars zum K. Studienrath
dem betreffenden Oberamt übergeben soll,
wo dann letzteres innerhalb der nächsten
14 Tage, also längstens bis zum Schlusse
des Monats Januar, die von den Buch-
druckern erhaltenen Verzeichnisse zum K.
Stadienrath einzusenden hat, um daselbst
die Vergleichung mit den Registern über