Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

die wirklich eingegangenen Schriften an- 
stellen zu koͤnnen. In das Verzeichniß, 
welches jeder Buchdrucker ohnehin nach 
K. 17. des Gesetzes über die Preßfreiheit 
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uͤber die von ihm gedruckten Schriften bei 
Vermeidung einer Strafe von fuͤnf Reichs- 
thalern fortlaufend halten soll, ist dah 
auf gleiche Weise immer auch der Tag der 
Vollendung des Drucks und der Absendung 
an den K. Studienrath einzutragen. Un- 
terlaͤßt ein Buchdrucker das zur Einsendung 
an den Studienrath bestimmte jaͤhrliche 
Verzeichniß der von ihm gedruckten Schrif- 
ten in der obenbemerkten Frist dem Ober- 
amt zu uͤbergeben, so ist er mit einer Un- 
gehorsams-Strafe von Einem Reichsthaler 
zu belegen, und erfolgt auf eine ihm an- 
zuberaumende neue Frist von weiteren 
14 Tagen die Uebergabe noch nicht, so 
hat das Oberamt dem Buchdrucker jenes 
fortlaufende Verzeichniß (von welchem 
uͤbrigens das Oberamt ohnehin zu jeder 
Zeit Einsicht nehmen kann) abzuverlangen, 
und aus solchem auf Kosten des saͤumigen 
Buchdruckers das zum K. Studienrath 
einzusendende fertigen zu lassen, den Buch- 
drucker selbst aber mit einer erhoͤhten 
Ungehorsams= Strafe von wenigstens zwei 
Reichsthalern zu belegen. 
Die K. Oberämter haben nun vorste- 
hende Anordnungen den in ihrem Amts- 
bezirk besindlichen Buchdruckern zur Nach- 
achtung bekannt zu machen, so wie sie sich 
selbst nach solchen, so viel sie betrifft, ge- 
hörig zu achten haben. Zugleich wird sämt= 
lichen K. Oberämtern aufgegeben, in Zeit 
von drei Wochen an den K. Studienrath 
zu berichten, ob und welche Buchdruckereien 
(mit Angabe der Firma) sich in ihrem 
Amtsbezirke befinden. 
Auch hat das Oberamt jedesmal, so oft 
eine neue Buchdruckerei errichtet wird, oder 
eine seither bestandene aufhört, oder die 
Firma einer bestehenden verändert wird, 
dem K. Studienrath die Anzeige zu machen. 
Stuttgart den 36. April ½824. 
Auf besondern Befehl. 
Süskind. 
  
Dienst-Erledigung. 
Durch die Pensionirung des Oberamts- 
Richters Conz ist die Oberamts-Richter- 
Stelle zu Böblingen, welche in der dritten 
Besoldungs-Klasse steht und womit der 
Normal-Gehalt von 2, oo fl. verbunden 
ist, in Erledigung gekommen. — Die Be- 
werber um diese Stelle haben ihre Bitt- 
schriften binnen vier Wochen bei dem K. 
Gerichtshof in Eßlingen einzureichen.
	        
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