Orts, nach der Gewerbsamkeit und den
sonstigen oͤkonomischen Verhaͤltnissen der
Einwohner, nach der Gattung der Waa-
ren, und nach der mehr oder minder vor-
theilhaften Gelegenheit, welche bisher schon
fuͤr die Anschaffung derselben gegeben war,
zu beurtheilen, in keinem Fall aber der
Errichtung eines Krams an Orten Statt zu
geben, wo in den Artikeln, von welchen
die Rede ist, bereits ein kaufmaͤnnischer
Handel betrieben wird, der das Beduͤrfniß
der Orts-Einwohner befriedigt.
g. 3.
In Beziehung auf die Person des Con-
cessionsuchenden bommt in Betracht, ob
derselbe von unbescheltenem Rufe seyc, oder
wenigstens, wenn er früher Verfehlungen
sich zu Schulden gebracht, das Vertrauen
in seine Person durch nachherige gute Auf-
führung wieder hergesiellt habe. Auch ist
darauf Rücksicht zu nehmen, in wie fern
das Kram-Gewerbe als Mittel zu seinem
Fortkommen für ihn Bedürfniß sey, und
demnach keinem, bei welchem dieses nicht
mehr oder weniger der Fall ist, ohne be-
sondere für sein Gesuch sprechende Gründe,
die Concession zu ertheilen.
6. .
Der Concessionirte hat sich in die Hand-
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lungs-Innung des Oberamts-Bezirks auf-
nehmen zu lassen. Er kann keine andere
kaufmaͤnnische Waaren fuͤhren, als welche
das Concessions-Dekret ausdruͤckt.
C. 5.
Die ertheilte Kram-Berechtigung kann
nach dem Tode des Krämers von dessen
Wittwe, so lange sie im Wittwenstand
bleibt, ausgeübt, außerdem aber nicht auf
andere Personen übertragen werden.
g. 6.
1 Ueber diebeider Beurtheilung einces Kram-
Concessir-?-Gesuchs zu berücksichtigenden
Umsiände hat sich das Oberamt durch Ver-
nehmung des Gemeinde-Raths und der Vor-
steher der Handels-Innung zu unterrichten.
-'2
Der Verkauf selbstfabrizirter Waaren,
deren Fabribation nicht in der ausschließ-
lichen Befugniß eines zünftigen Hand-
werks liegt, ist weder von einer besondern
Concession, noch von der zünftigen Erler-
nung des Handels-Gewerbes abhängig.
*i
Vorstehende Bestimmungen sind nur
auf den ordentlichen Kram, welcher mit-
telst offenen Ladens in dem Wohnort des
Krämers getrieben wird, anwendbar.
Gesuche um Erlaubniß zum Hausir= oder
Landhandel sind wie bisher der betreffen-
den Kreis-Regierung vorzulegen.
Stuttgart den 29. Jannar 132-4.
Schmidlin.