Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Orts, nach der Gewerbsamkeit und den 
sonstigen oͤkonomischen Verhaͤltnissen der 
Einwohner, nach der Gattung der Waa- 
ren, und nach der mehr oder minder vor- 
theilhaften Gelegenheit, welche bisher schon 
fuͤr die Anschaffung derselben gegeben war, 
zu beurtheilen, in keinem Fall aber der 
Errichtung eines Krams an Orten Statt zu 
geben, wo in den Artikeln, von welchen 
die Rede ist, bereits ein kaufmaͤnnischer 
Handel betrieben wird, der das Beduͤrfniß 
der Orts-Einwohner befriedigt. 
g. 3. 
In Beziehung auf die Person des Con- 
cessionsuchenden bommt in Betracht, ob 
derselbe von unbescheltenem Rufe seyc, oder 
wenigstens, wenn er früher Verfehlungen 
sich zu Schulden gebracht, das Vertrauen 
in seine Person durch nachherige gute Auf- 
führung wieder hergesiellt habe. Auch ist 
darauf Rücksicht zu nehmen, in wie fern 
das Kram-Gewerbe als Mittel zu seinem 
Fortkommen für ihn Bedürfniß sey, und 
demnach keinem, bei welchem dieses nicht 
mehr oder weniger der Fall ist, ohne be- 
sondere für sein Gesuch sprechende Gründe, 
die Concession zu ertheilen. 
6. . 
Der Concessionirte hat sich in die Hand- 
31 
lungs-Innung des Oberamts-Bezirks auf- 
nehmen zu lassen. Er kann keine andere 
kaufmaͤnnische Waaren fuͤhren, als welche 
das Concessions-Dekret ausdruͤckt. 
C. 5. 
Die ertheilte Kram-Berechtigung kann 
nach dem Tode des Krämers von dessen 
Wittwe, so lange sie im Wittwenstand 
bleibt, ausgeübt, außerdem aber nicht auf 
andere Personen übertragen werden. 
g. 6. 
1 Ueber diebeider Beurtheilung einces Kram- 
Concessir-?-Gesuchs zu berücksichtigenden 
Umsiände hat sich das Oberamt durch Ver- 
nehmung des Gemeinde-Raths und der Vor- 
steher der Handels-Innung zu unterrichten. 
-'2 
Der Verkauf selbstfabrizirter Waaren, 
deren Fabribation nicht in der ausschließ- 
lichen Befugniß eines zünftigen Hand- 
werks liegt, ist weder von einer besondern 
Concession, noch von der zünftigen Erler- 
nung des Handels-Gewerbes abhängig. 
*i 
Vorstehende Bestimmungen sind nur 
auf den ordentlichen Kram, welcher mit- 
telst offenen Ladens in dem Wohnort des 
Krämers getrieben wird, anwendbar. 
Gesuche um Erlaubniß zum Hausir= oder 
Landhandel sind wie bisher der betreffen- 
den Kreis-Regierung vorzulegen. 
Stuttgart den 29. Jannar 132-4. 
Schmidlin.
	        
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