Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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a)  die  Herstellung  des  Niederwasserbettes  im  Rhein  von  Sondernheim  (bad.  km  209)
bis  Kehl-Straßburg  (bad.  km  124)  —  einschließlich  der  Entschädigungen,  welche
im  Zusammenhange  mit  diesen  Herstellungen  etwa  von  Dritten  beansprucht
werden  können:

l.)  die  Baggerungen,  welche  in  der  bei  Sondernheim  stromab  anschließenden  Rheinstrecke
  zur  Offenhaltung  des  Fahrwassers  erforderlich  werden,  und  zwar  in  so
lange  und  in  dem  Umfang,  als  dahin  eine  vermehrte  Geschiebezufuhr  in  Folge
der  oberhalb  ausgeführten  Regulierung  stattfindet;

xc)  die  Herstellung  der  Übergangsstrecken  am  oberen  Ende  der  Regulierung  bei  Kehl-Straßburg;


)  die  etwaige  in  Folge  der  Rheinregulierung  notwendig  werdende  Verlegung  der
Mündungen  von  Seitengewässern:

)  die  Anschaffung  der  zur  zweckmäßigen  Ausführung  der  Regulierungsarbeiten  erforderlichen
  Baumaschinen,  Fahrzeuge,  Geräte,  Bauhütten  u.  dergl.

f)  die  Leitung  und  Oberleitung  des  gemeinsamen  Bauwesens  mit  den  nötigen  Verwaltungseinrichtungen.


2.  Ausgeschlossen  von  der  Kostengemeinschaft  bleiben  die  Kosten:

a)  für  etwaige  in  Folge  der  Rheinregulierung  notwendig  oder  wünschenswert
werdende  Anderungen  an  Hafen=  und  Landungsanlagen,  sowie  an  Schiffbrücken
und  Fähren;

b)  für  die  Instandhaltung,  Sicherung  oder  Regulierung  der  Uferbauten,  wie  auch  für
die  Offenhaltung  und  die  Verbakung  des  Fahrwassers,  soweit  solche  Maßnahmen
nicht  durch  die  Herstellung  des  Niederwasserbettes  veranlaßt  sind.

3.  An  den  für  die  Ansführung  des  Regulierungswerkes  angeschafften  Gegenständen
(siehe  oben  Ziffer  1  lit.  c)  steht  Baden  und  Elsaß-Lothringen  ein  Eigentumsrecht  in  dem
Verhältuis  zu,  als  sie  an  dem  Aufwand  des  Regulierungswerkes  sich  beteiligen.

Nach  Abschluß  der  gemeinsamen  Bauarbeiten  sollen  diese  Gegenstände,  soweit  sie  während
der  Ausführung  nicht  verbraucht  oder  völlig  abgenutzt  worden  sind,  den  Wasserbauverwaltungen
nach  einem  billigen  Wertanschlag  käuflich  überlassen,  und  soweit  davon  kein  Gebrauch  gemacht
  wird,  in  der  bei  staatlichen  Verwaltungen  üblichen  Weise  veräußert  werden.

In  gleicher  Weise  wäre  auch  mit  etwaigen,  bei  Abschluß  des  Regulierungswerkes  übrig
bleibenden  Vorräten  von  Baumaterialien  zu  verfahren.